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Rechtsstreit um Futterproben-Gebührenordnung in Niedersachsen

Das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG) hat den Prozessbeteiligten die Urteile in drei Musterverfahren gegen die Gebührenordnung des Landes Niedersachsen zugestellt.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Land Niedersachsen darf Futtermittelbetriebe zu Gebühren für Routinekontrollen heranziehen. Das steht im Einklang mit europäischen und landesrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Oldenburg gekommen, das am vergangenen Donnerstag (17.9.) die Urteile in drei Klagen den Beteiligten zugestellt hat. In zwei Verfahren wurden die Klagen abgewiesen. Die betreffenden Klägerinnen sind durch die konkrete Gebührenfestsetzung nach Überzeugung des Gerichts nicht in ihren Rechten verletzt. Sie seien durch die pauschale Gebührenfestsetzung „nur begünstigt worden“. Tatsächlich seien die Gebühren höher festzusetzen gewesen. Lediglich eine der Klagen hatte dem Gericht zufolge teilweise Erfolg, da die Klägerin in diesem Verfahren mit zu hohen Gebühren belastet worden sei. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; es kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingereicht werden. Die noch anhängigen rund 450 Verfahren seien bis zur rechtskräftigen Beendigung der nunmehr entschiedenen Verfahren ausgesetzt.


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Die Richter konstatierten aber auch, dass die konkreten Gebührensätze zu weitgehend pauschalierten. Bei der Kontrolle von Betrieben hätte nach zwei Gruppen von Betriebsarten - Hersteller von Futtermitteln sowie Händlern und Spediteuren - unterschieden werden müssen. Ferner hätte bei der Probenahme und -untersuchung danach differenziert werden müssen, ob es sich um Einzel- oder um Mischfutter handle. Die Unterschiede beim Kontrollaufwand für die jeweiligen Betriebs- beziehungsweise Futtermittelarten seien zu groß, als dass jeweils eine einheitliche Gebühr festgesetzt werden dürfte. Bei der Gebühr für die Importkontrolle hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Aufwand für die einzelnen Sendungen sehr unterschiedlich sei. AgE


Anm. d. Redaktion: In einer früheren Version dieser Meldung hatten wir die Pressemeldung des Deutschen Verbands Tiernahrung (DVT) veröffentlicht. Der DVT wertet das Urteil folgendermaßen:


Das Verwaltungsgericht kommt in allen drei Verfahren zu dem eindeutigen Schluss, dass die Gebührenfestsetzung rechtswidrig ist, weil sie gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt.

 

„Mit Genugtuung stellen wir fest, dass das Verwaltungsgericht unserer Rechtsauffassung in vollem Umfang gefolgt ist“, sagte Peter Radewahn, Geschäftsführer des Deutschen Verbands Tiernahrung e. V. (DVT). Zugleich machte er deutlich, dass die dennoch erfolgte Abweisung von zwei der drei Klagen aus prozesstechnischen Überlegungen völlig unverständlich sei und nicht mit den grundlegenden Feststellungen des Gerichts in Einklang stehe. „Fakt ist, dass das Gericht die Gebührenordnung für die amtliche Futtermittelkontrolle für rechtswidrig erklärt hat. Wir fordern Minister Meyer auf, umgehend für die Aussetzung bestehender Kostenbescheide zu sorgen und die Verordnung zurückzunehmen“, so Radewahn. Der DVT gehe davon aus, dass ab sofort keine weiteren rechtswidrigen Bescheide mehr ergehen. Der weitere prozesstechnische Verlauf und die Maßnahmen des Ministeriums bleiben nun abzuwarten.

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