Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

News

Gebühren für Lebensmittelkontrollen grundsätzlich zulässig

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover können zwar grundsätzlich auch Kosten für Routinekontrollen im Lebensmittelbereich erhoben werden. Allerdings haben sich die Gebührentarife in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens als unwirksam erwiesen.

Lesezeit: 2 Minuten

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover können zwar grundsätzlich auch Kosten für Routinekontrollen im Lebensmittelbereich erhoben werden. Allerdings haben sich die entsprechenden Gebührentarife in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) als unwirksam erwiesen. Das geht aus dem Urteil der 15. Kammer des Gerichts vom 22. September hervor.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Verhandelt wurden drei Musterverfahren, in denen sich Betreiber von Lebensmittelmärkten gegen die Erhebung von Kosten für planmäßige Routinekontrollen gewendet hatten. Wie das Gericht mitteilte, wird in der Gebührenordnung zwischen einer Pauschalgebühr von 43 Euro für Betriebe mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 125 000 Euro, Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 125 000 Euro und nicht mehr als 250 000 Euro differenziert; hier beträgt die Gebühr 66 Euro.


Daneben werde nach Betrieben unterschieden, bei denen eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolge, wobei die Gebühr jedoch mindestens 25 Euro betrage. Dies habe in der Praxis in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 250 000 Euro niedrigere Gebühren zu entrichten hätten als kleinere Betriebe. Damit sei das System in sich nicht stimmig, was die Rechtswidrigkeit des Gebührentarifs zur Folge habe, urteilten die Richter.


Auch die Regelung hinsichtlich der Abgeltung von Aufwendungen für An- und Abfahrten erweise sich als rechtswidrig, da sie in sich unklar und damit nicht hinreichend bestimmt sei. Keinen Erfolg hätten die Klagen insofern gehabt, als mit den angefochtenen Bescheiden Auslagen geltend gemacht worden seien. Die Kammer hat laut Verwaltungsgericht in allen drei Verfahren die Berufung zugelassen.


Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer begrüßte den Beschluss „sehr“. „Er unterstützt unsere Auffassung, durch die Erhebung von Gebühren für Kontrollen den Verbraucherschutz zu stärken“, erklärte Meyer.

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.