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Gewinner und Verlierer bei Berufsgenossenschafts-Beiträgen

Keinen einheitlichen Trend gibt es bei der Entwicklung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. „Es wird Gewinner und Verlierer geben“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Arnd Spahn.

Lesezeit: 3 Minuten

Keinen einheitlichen Trend gibt es bei der Entwicklung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. „Es wird Gewinner und Verlierer geben“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Arnd Spahn, anlässlich der bevorstehenden Versendung der diesjährigen Beitragsbescheide vergangene Woche in Kassel. Seinen Angaben zufolge berechnen sich die Beiträge für 1,5 Millionen Mitglieder der Berufsgenossenschaft künftig je nach Unternehmensart, nach dem geschätzten Arbeitsbedarf, dem Arbeitswert und der Lohnsumme, dem tatsächlichen Arbeitsbedarf oder zum Beispiel nach der bejagbaren Fläche. Dabei spiele es keine Rolle mehr, wo das Unternehmen seinen Sitz habe. „Ein wesentliches Ziel der Errichtung der SVLFG ist damit erreicht“, betonte Spahn. Er räumte ein, dass die neue Beitragsrechnung kompliziert erscheine. Zurückzuführen sei dies in erster Linie auf die angestrebte Vermeidung von Härten. Der Vorstandsvorsitzende zeigte sich überzeugt von der Vorteilhaftigkeit der neuen Beitragsmaßstäbe: „Spätestens nach Ablauf der Übergangsregelungen werden die Vorteile eines einheitlichen Beitragsmaßstabes und gleicher Beiträge überzeugen.“ Die Beitragsrechnungen für 2013 werden ab Mitte April 2014 den Mitgliedern übersandt.


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Höherer Umlagebedarf und weniger Bundesmittel


Wie die SVLFG erläuterte, wirken mehrere Faktoren auf die Beiträge ein. Beitragssteigernd wirkten sich der um 5,6 % gestiegene Umlagebedarf und die im Vorjahresvergleich um 25 Mio Euro gesenkten Bundesmittel aus. Wesentlicher für die neue Beitragshöhe seien aber der neue Beitragsmaßstab, die jetzt deutschlandweite Solidargemeinschaft, in der regional unterschiedliche Entschädigungssummen und Unternehmensstrukturen zusammengefasst seien, sowie das bis 2018 zu beachtende Übergangsrecht. Den einheitlichen Beitragsmaßstab hatte die Vertreterversammlung der SVLFG bereits im letzten Jahr beschlossen. Ende März setzte nunmehr der Vorstand den Hebesatz auf 6,48 Euro pro Berechnungseinheit fest. Der Hebesatz ergibt sich aus einem Umlagebedarf von 867 Mio Euro. Für berechtigte Unternehmer kann bei bundesweit 125 Mio Euro Bundesmitteln der Beitrag um bis zu 21,5 % gesenkt werden. Damit stehen alle Beitragsparameter fest.


Stufenweise Angleichung


Die alten regionalen Beitragsmaßstäbe werden laut SVLFG letztmalig im „Übergangsrecht“ berücksichtigt. Das Übergangsrecht dient dazu, Härten bei der Umstellung auf das neue Beitragsniveau abzufedern. Durch Bildung von sogenannten Angleichungssätzen ist der neue Beitrag im vollen Umfang erst 2018 zu zahlen. Bis dahin findet eine Angleichung an das neue Beitragsniveau in gleichmäßigen Stufen statt. Dies gilt für steigende und sinkende Beiträge gleichermaßen. Kommt es dennoch bei gleichen Betriebsverhältnissen zu deutlichen Beitragserhöhungen, werden diese durch eine Härtefallregelung auf 70 % begrenzt, sofern der Beitrag mindestens 300 Euro beträgt. Für einen Teil der ehemaligen regionalen Berufsgenossenschaften existieren Sondervermögen, die bis 2018 zur Abmilderung der Beitragsangleichung eingesetzt werden. AgE

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