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Grünes Licht für Zwischenfrüchte auf Vorrangflächen

Nach der Einigung der Agrarpolitiker von Union und SPD zum Thema Greening, gibt es jetzt erstmals ein Gesamtbild der Regeln, die für ökologische Vorrangflächen in Deutschland gelten könnten. So soll der Anbau von Zwischenfrüchten auf diesen Flächen zulässig sein.

Lesezeit: 2 Minuten

Nach der Einigung der Agrarpolitiker von Union und SPD zum Thema Greening, gibt es jetzt erstmals ein Gesamtbild der Regeln, die für ökologische Vorrangflächen in Deutschland gelten könnten. So soll der Anbau von Zwischenfrüchten auf diesen Flächen zulässig sein.


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Allerdings sollen weder eine mineralische Stickstoffdüngung noch chemischer Pflanzenschutz beim Zwischenfruchtanbau erlaubt werden; auch der Einsatz von Klärschlamm soll ausgeschlossen werden. Dagegen soll Wirtschaftsdünger aufgebracht werden dürfen. Als spätester Aussaattermin für Zwischenfrüchte wurde der 1. Oktober festgelegt. Kulturpflanzenmischungen sollen mindestens zwei Arten enthalten müssen.


Keine Festlegungen sollen im Gesetz zu Düngung und Pflanzenschutz beim Anbau von Leguminosen auf Vorrangflächen getroffen werden. Damit bleibt chemischer Pflanzenschutz bei Eiweißpflanzen zulässig. Nach der Ernte soll eine überwinternde Folgekultur angebaut werden müssen.


Absoluter Grünlandschutz ist nur in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) vorgesehen, und für die Grünlandumwandlung in übrigen Gebieten soll es einen engeren Rahmen geben.


Einzelbetriebliches Autorisierungssystem


Insbesondere zum Umgang mit Dauergrünland hatte es bis zuletzt unterschiedliche Positionen gegeben. Als umweltsensibel mit einem damit einhergehenden Umwandlungs- und Umbruchverbot sollen anstatt wie bisher Natura-2000-Gebiete nunmehr lediglich FFH-Gebiete eingestuft werden.


Gleichzeitig soll die im Regierungsentwurfenthaltene Verordnungsermächtigung zur Festlegung zusätzlicher umweltsensibler Gebiete gestrichen werden. Die Umwandlung von sonstigem Dauergrünland soll lediglich in einem eng gesteckten Rahmen möglich sein. Ab einer Abnahme des Dauergrünlandanteils von 2 % gegenüber dem Referenzjahr 2012 sollen die Länder ein einzelbetriebliches Autorisierungssystem einführen. Danach soll eine Umwandlung nur bei Anlage einer entsprechenden Dauergrünlandfläche zulässig sein.


Abweichend davon soll eine Umwandlung ohne Neuanlage zulässig sein, wenn das Dauergrünland erst nach 2015 neu entstanden ist oder im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen geschaffen wurde, sowie beim Vorliegen erheblicher Härten für den Betriebsinhaber.


Die vereinbarte 2 %-Schwelle muss noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Schließlich wurde klargestellt, dass es eine Verpflichtung zur Rückumwandlung von umgewandeltem Dauergrünland nur bei Überschreitung der im EU-Recht vorgesehenen Schwelle von 5 % geben soll. Im Übrigen bleiben die in einigen Ländern geltenden Regelungen zum Grünlandschutz in Kraft.

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