Am 1. November beginnt die Sperrfrist für die Ausbringung von Stickstoff auf Ackerland. Für Grünland folgt die Sperre am 15. November. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hin. Sie endet in beiden Fällen am 31. Januar. Verstöße gegen die in der Düngeverordnung definierten Zeiträume gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet. Die Sperrfrist gilt für Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und viele Klärschlämme. Ausgenommen ist Stallmist, dessen Stickstoff organisch gebunden ist und nicht ausgewaschen werden kann. Eine Vorverlegung der Sperrfrist kann von der Landwirtschaftskammer genehmigt werden, wenn das dem Boden- und Gewässerschutz dient. Die Länge des Düngeverbots bleibt davon unberührt, eine Verkürzung ist nicht möglich, so die Kammer. Einige Landwirte nutzen die Möglichkeit, die Sperrfrist vorzuverlegen. Sie beenden ihre Düngung zwei Wochen früher als vorgeschrieben und nutzen dafür die besseren Bedingungen ab Mitte Januar. Zu einer Auswaschung von Nährstoffen kommt es zu dieser Zeit nicht mehr, wie zahlreiche Versuche gezeigt haben, erklärt die Kammer.
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