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H5N8: In Niedersachsen gilt weiterhin der Tierseuchen-Krisenfall

Nach der amtlichen Bestätigung der hochpathogenen Form der Vogelgrippe H5N8 in einem Betrieb im Landkreis Cloppenburg arbeiten die Behörden weiter mit Hochdruck daran, potenzielle weitere Seuchenherde so schnell wie möglich zu entdecken.

Lesezeit: 4 Minuten

Nach der amtlichen Bestätigung der hochpathogenen Form der Vogelgrippe H5N8 in einem Betrieb im Landkreis Cloppenburg arbeiten die Behörden weiter mit Hochdruck daran, potenzielle weitere Seuchenherde so schnell wie möglich zu entdecken.


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„Mehrere Tausend vom Landkreis Cloppenburg entnommene Proben aus dem Restriktionsgebiet sowie aus ermittelten Kontaktbetrieben werden im Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel untersucht. „Unsere Mitarbeiter arbeiten unter Hochdruck, dafür danken wir Ihnen sehr", sagte Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer.


„Nach derzeitigem Stand liegt für mehr als 1000 Untersuchungen das Ergebnis vor. Es ist für alle negativ ausgefallen. Das gibt uns Hoffnung, das Seuchengeschehen einzugrenzen, ist aber kein Grund zur Entwarnung", sagte der Minister. Er appellierte besonders an die Geflügelhalter, wie bisher höchste Wachsamkeit walten zu lassen. Nach allen Erkenntnissen ist die hochpathogene Variante der Vogelgrippe H5N8 für den Menschen nicht gefährlich.


Das Land hatte am Mittwoch nach einer Sitzung des Landeslenkungsstabes Tierseuchenbekämpfung den Tierseuchen-Krisenfall ausgerufen. „Wir werden alles Zweckdienliche tun, damit sich die Vogelgrippe nicht weiter ausbreitet", versicherte Meyer. Der Grünen-Politiker hofft, dass nicht weitere Tiere getötet werden müssen.


Insgesamt wurden nach derzeitigem Stand rund 120.000 Tiere getötet - zum einen im Ein-Kilometer-Radius um den Ausbruchsbetrieb und zusätzlich ungefähr 11.500 in einem Kontaktbetrieb, der mit dem Ausbruchsbetrieb zu tun hatte und sich ebenfalls im Landkreis Cloppenburg befindet. Dort war das Risiko einer Ansteckung mit der hochpathogenen Variante der Vogelgrippe H5N8 als sehr hoch eingestuft worden.


Neben dem Landkreis Cloppenburg gilt weiterhin auch für die benachbarten Landkreise Ammerland und Leer ein sogenanntes Stand Still. In diesem Gebiet gehaltene Vögel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Lediglich für Eintagsküken gilt eine Ausnahme. Sie dürfen aus einer Brüterei innerhalb des Stand Still-Gebietes in einen Bestand außerhalb dieser Zone gebracht werden.


Als Vorsichtsmaßnahme hat nun auch der Landkreis Diepholz eine kreisweite Aufstallung angeordnet. Unterdessen hat der Landkreis Cloppenburg bis zum 18. Januar 2015 ein sogenanntes Wiederbelegungsverbot für Geflügelställe innerhalb eines bestimmten Gebietes verhängt. Das bedeutet, dass dort grundsätzlich kein Geflügel neu aufgestallt werden darf. Ziel ist es, für eine Ausdünnung der hohen Populationsdichte zu sorgen und damit eine weitere Seuchenverschleppung zu verhindern.


Kostenerstattung für Tierhalter gesichert


Der Tierseuchen-Krisenfall gilt bis auf Weiteres. Er wird erst dann beendet, wenn auch die Restriktionsgebiete aufgehoben werden; dazu zählen unter anderem der Drei-Kilometer-Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet im Radius von zehn Kilometern. Die formale Ausrufung des Krisenfalls schafft die Voraussetzung dafür, dass die sogenannten Vorratsbeschlüsse der Tierseuchenkasse umgesetzt werden können. „Wir haben die Grundlage dafür geschaffen, dass die Tierseuchenkasse bestimmte Kosten für Maßnahmen übernimmt, die für eine effektive Bekämpfung der Tierseuche notwendig sind", erläuterte der Minister.


Bis auf Weiteres - also so lange der Tierseuchen-Krisenfall gilt - übernimmt die Tierseuchenkasse nun auch Kosten für praktizierende Tierärzte, die jeweils im Auftrag des Krisenzentrums einer Kommune tätig werden. Zur Arbeit gehören unter anderem die Beprobung und Untersuchung von Beständen. Finanzielle Unterstützung seitens der Tierseuchenkasse kann nun ebenfalls für Personal von Maschinenringen fließen, das durch ein Krisenzentrum bei der Bekämpfung der Vogelgrippe zusätzlich eingesetzt wird.


Unabhängig davon zahlt die Tierseuchenkasse die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung an Tierhalter, für deren Bestand die Tötung zur Seuchenbekämpfung amtlich angeordnet worden ist - allerdings nur, sofern die Tierhalter ihren Melde- und Beitragspflichten gegenüber der Tierseuchenkasse nachgekommen sind und die Seuche beim zuständigen Veterinäramt unverzüglich angezeigt wurde.


Das Tiergesundheitsgesetz des Bundes legt fest, dass ein Tierhalter in einem solchen Fall Anspruch auf Entschädigung des sogenannten gemeinen Wertes hat. Dieser Wert wird nach einer Schätzrichtlinie von den kommunalen Veterinärbehörden ermittelt.







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