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Jäger warnen vor Jagdverbot auf einzelnen Grundstücken

Ab sofort ist eine Herausnahme einzelner Grundstücke aus der flächendeckenden Bejagung möglich. Beim behördlichen Anhörungsverfahrens müssen aber auch Interessen benachbarter Grundeigentümer, land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschafter sowie Ziele des Tier- und Artenschutzes berücksichtigt werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Sechs Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 6. Dezember 2013 eine neue Vorschrift im Bundesjagdgesetz in Kraft getreten. Demnach ist ab sofort eine Herausnahme einzelner Grundstücke aus der flächendeckenden Bejagung möglich, teilt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE) mit. Der deutsche Gesetzgeber hat damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in nationales Recht umgesetzt.



Für Grundeigentümer besteht nun die Möglichkeit, bei der jeweils zuständigen Behörde auf Antrag auf eine „Befriedung“ ihrer Flächen zu erreichen. Die Möglichkeit dazu beschränkt sich nach Angaben der BAGJE auf Fälle, in denen Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Diese Gründe müsse ein Grundeigentümer den Behörden glaubhaft machen können. Im Rahmen eines behördlichen Anhörungsverfahrens müssten aber auch Interessen benachbarter Grundeigentümer, land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschafter sowie Ziele des Tier- und Artenschutzes berücksichtigt werden, erklärt die BAGJE. Die Grundeigentümer befriedeter Flächen würden allerdings weiterhin für Wildschäden haften.



Jäger, Landwirte und Grundeigentümer befürchten nun einzelne „Flickenteppiche“ aus bejagbaren und bejagungsfreien Zonen. Ein artenreicher und gesunder Wildbestand, die Naturverjüngung der Wälder und eine effektive Tierseuchenprävention dürften nicht aus dem Blickfeld geraten, warnt die BAGJE.


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