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Keine Hofabgabe unter Ehegatten bei teilweiser Erwerbsminderung

Die Bundesregierung bleibt bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einer Ausweitung der Abgabemöglichkeit unter Ehegatten auf Fälle einer teilweisen Erwerbsminderung im Rahmen der Neugestaltung der Hofabgabeklausel.

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Die Bundesregierung bleibt bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einer Ausweitung der Abgabemöglichkeit unter Ehegatten auf Fälle einer teilweisen Erwerbsminderung im Rahmen der Neugestaltung der Hofabgabeklausel.


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In ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften, den das Kabinett Mitte August beschlossen hat, fehlt diese Vorschrift aus dem Katalog der Maßnahmen, auf die sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD im Frühsommer geeinigt hatten.


Laut Bundesregierung soll auch künftig eine Abgabe nur dann zulässig sein, wenn der abgebende Ehegatte voll erwerbsgemindert ist. Gleichzeitig hat die Regierung alle übrigen Vorschläge der Koalition zur Neugestaltung der Hofabgabeklausel übernommen. So soll der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen auf bis zu 99 % der Mindestgröße angehoben werden.


Zurückbehaltene Flächen sollen künftig einen Rentenanspruch erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten. Durch Änderungen im Krankenversicherungsrecht soll flankierend sichergestellt werden, dass Altersrentenbezieher in der Krankenversicherung als Rentner pflichtversichert bleiben, solange die zurückbehaltene Fläche unterhalb der Mindestgröße bleibt. Bei einer Weiterbewirtschaftung des Betriebes über die Regelaltersgrenze hinaus sollen dann entstehende Rentensprüche erhalten bleiben.


Bei der Hofabgabe unter Eheleuten soll die bisherige Begrenzung gestrichen werden, nach der der abgebende ältere Landwirt nur so lange Altersrente erhält, bis der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht. Schließlich sollen die Abgabevoraussetzungen auch durch Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft erfüllt werden können.

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