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Koalition einigt sich auf Neugestaltung der Hofabgabeklausel

Die Koalition ist sich über eine Neugestaltung der Hofabgabeklausel in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) im Grundsatz einig. Kernelemente sind eine Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner durch eine Erhöhung der zulässigen Rückbehaltsfläche von derzeit 25 % auf annähernd 100 % der Mindestgröße.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Koalition ist sich über eine Neugestaltung der Hofabgabeklausel in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) im Grundsatz einig. Die agrarpolitischen Sprecher von CDU/CSU und SPD, Franz-Josef Holzenkamp und Dr. Wilhelm Priesmeier, sowie die Agrarsprecherin der CSU-Landesgruppe, Marlene Mortler, haben sich vergangene Woche auf Eckpunkte für eine Gesetzesnovelle verständigt.


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Kernelemente sind eine Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner durch eine Erhöhung der zulässigen Rückbehaltsfläche von derzeit 25 % auf annähernd 100 % der Mindestgröße, die Einführung einer Zuschlagsregelung für einen späteren Rentenbezug, die Verbesserung der Ansprüche von Ehepaaren und die Stärkung der eigenständigen Rentenrechte der Ehegatten sowie Erleichterungen bei der Einbringung des Betriebes in ein Gemeinschaftsunternehmen zur Erfüllung der Abgabevoraussetzungen.


Zulässig werden soll schließlich die Ehegattenabgabe auch bei teilweiser Erwerbsminderung. Diesen letzten Punkt wollen die Parlamentarier trotz Bedenken des Bundeslandwirtschaftsministeriums in die Novelle aufnehmen. Einen Gesetzentwurf will die Koalition noch vor der Sommerpause vorlegen. Um das Verfahren abzukürzen, soll die Neuregelung über eine gemeinsame Fraktionsinitiative auf den Weg gebracht werden. Ziel ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2016.


Weiterbewirtschaftung rentenunschädlich


Laut der Einigung soll der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen auf bis zu 99 % der Mindestgröße in der AdL von 8 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) angehoben werden. Zurückbehaltene Flächen sollen künftig einen Rentenanspruch erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten.


Durch Änderungen im Krankenversicherungsrecht soll flankierend sichergestellt werden, dass Altersrentenbezieher in der Krankenversicherung als Rentner pflichtversichert bleiben, solange die zurückbehaltene Fläche unterhalb der Mindestgröße bleibt. Bei einer Weiterbewirtschaftung des Betriebes über die Regelaltersgrenze hinaus sollen dann entstehende Rentensprüche erhalten bleiben.


Analog zur Flexi-Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung soll pro Monat ein Zuschlag von 0,5 % gewährt werden, der bei einem späteren Renteneintritt wirksam wird. Bei der Einbringung des Betriebes in ein Gemeinschaftsunternehmen soll die Abgabevoraussetzung auch dann erfüllt sein, wenn ein Landwirt seinen Betrieb erstmals in eine neue oder bereits bestehende GbR oder eine juristische Person einbringt und er nicht aus dem Unternehmen ausscheidet. Er soll lediglich von der Geschäftsführung oder der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sein müssen. 


Verbesserungen bei Abgabe unter Ehegatten


Gravierende Änderungen soll es bei der Hofabgabe unter Eheleuten geben. Dabei soll die bisherige Begrenzung gestrichen werden, nach der der abgebende ältere Landwirt nur so lange Altersrente erhält, bis der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht.


Hat der Ehegatte den Betrieb an den in der Regel jüngeren Ehegatten abgegeben und damit die Voraussetzung für einen Rentenbezug erfüllt, soll er demnach künftig seinen Rentenbezug auch dann behalten, wenn der jüngere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder bei ihm eine Erwerbsminderung eingetreten ist, er den Hof aber noch nicht abgegeben hat.


Daneben soll künftig die Ehegattenabgabe auch bei teilweiser Erwerbsminderung zulässig sein. Entfallen soll schließlich die bislang geltende, aber kaum in Anspruch genommene Regelung, dass die Abgabevoraussetzung durch eine Ermächtigung zur Landveräußerung oder Landverpachtung erfüllt werden kann.

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