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Konsequenzen für militante Tierrechtsaktivisten

Am 9. und 10. Mai ist es - wie berichtet - zu Einbrüchen in zwei Putenställe in Baden-Württemberg gekommen. Bei dem ersten Einbruch sind ca. 250 Puten in Panik verendet, beim zweiten wurde der Landwirt mit Pfefferspray verletzt. Insgesamt drei Aktivisten hat die Polizei festgenommen.

Lesezeit: 2 Minuten

Am 9. und 10. Mai ist es - wie berichtet - zu Einbrüchen in zwei Putenställe in Baden-Württemberg gekommen.

Bei dem ersten Einbruch sind ca. 250 Puten in Panik verendet, beim zweiten wurde der Landwirt mit Pfefferspray verletzt. Insgesamt drei Aktivisten hat die Polizei festgenommen.



Den Vorfall hat Rechtsanwalt Christian Halm aus Neunkirchen zum Anlass genommen, einmal darzustellen, welche rechtlichen Möglichkeiten die betroffenen Landwirte gegen derartige Tierrechtsaktivisten haben:


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  1. Ansprüche auf Unterlassung gem. § 1004 BGB gegen die Straftäter, künftig den Betrieb zu betreten.
  2. Ansprüche auf Unterlassung gem. § 1004 BGB gegen die Organisation, sofern der Nachweis gelingt, dass die Aktion von dort geplant war. In beiden Fällen ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe und der Verpflichtung die Anwaltskosten zu tragen nicht unterzeichnet wird. 
  3. Ggf. Unterlassungsansprüche Filme und Bilder zu veröffentlichen
  4. Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB wegen der Beschädigungen an den Ställen und Ersatz der toten Tiere incl. evt. Folgeschäden (Eierverlust, Tierarztkosten, Aufwand für die Untersuchung der Tiere, Entsorgung der Kadaver, Reinigungsarbeiten etc.)
  5. Schmerzensgeld gem. § 823 BGB wegen der Körperverletzung


Hinzu kommen Strafanzeigen wegen:

  1. Körperverletzung (§ 233 StGB - Strafmaß bis fünf Jahre Gefängnis)
  2. gefährlicher Körperverletzung wegen des Pfeffersprays (§ 234 StGB - Strafmaß mindestens 6 Monate bis 10 Jahre Gefängnis)
  3. Sachbeschädigung (§ 203 StGB - Strafmaß: bis zu zwei Jahren Gefängnis)
  4. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB - Strafmaß: bis zu einem Jahr Gefängnis)
  5. Tierquälerei (§ 17 TierSchutzgesetz - Strafmaß: bis zu drei Jahren Gefängnis).


Hintergrund:

Tierrechtler brechen in Stall ein: 250 Puten tot, Landwirt verletzt (12.5.2015)

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