Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

News

Einigung: Biogasgülle zählt nicht als Abfall

Wirtschaftsdünger, die vor ihrer Verwendung als Dünger in Biogasanlagen verwertet werden, sind in der Regel als Nebenprodukte der Tierhaltung einzustufen und nicht als Abfall. Auf diese einheitliche Auslegung verständigten sich Bundesregierung und Bundesländer im Rahmen von Vollzugshinweisen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Lesezeit: 2 Minuten

Wirtschaftsdünger, die vor ihrer Verwendung als Dünger inBiogasanlagen verwertet werden, sind in der Regel als Nebenprodukte der Tierhaltung einzustufen und nicht als Abfall. Auf diese einheitliche Auslegung verständigten sich Bundesregierung und Bundesländer im Rahmen von Vollzugshinweisen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Die jetzt gefundene Auslegung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verhindere, dass landwirtschaftlichen Betrieben mit Biogasanlagen ohne sachlichen Grund abfallrechtliche Auflagen und Genehmigungsverfahren sowie zusätzliche Überwachungs- und Berichtspflichten auferlegt werden, so die erste Antwort des Bauernverbandes.


Die Verständigung auf einen einheitlichen Vollzug sei für die Biogasanlagenbetreiber enorm wichtig. Hiermit werde eine mehrjährige Forderung des DBV aufgegriffen und ein langer Streit über die Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie und das nationale Kreislaufwirtschaftsgesetz beigelegt, hieß es am Donnerstag.



Nach dem europäischen Recht unterliegt die Gülle in landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Abfallrechts. Diese generelle Ausnahme gilt aber nicht für den Fall, in dem Gülle vor der Verwendung als Dünger in einer Biogasanlage vergoren wird, erklärt der Verband weiter. Die EU-Kommission hatte im Rahmen der nationalen Umsetzung des EU-Rechts klargestellt, dass hier im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Gülle zur Vergärung ein Nebenprodukt sei und damit kein Abfall.


Mit den neuen Auslegungshinweisen würden nunmehr die Kriterien für die Einzelfallprüfung konkretisiert. Hiernach stelle Gülle zur Vergärung in der Regel keinen Abfall dar, sondern ein Nebenprodukt der Tierhaltung, die nach der Vergärung im Rahmen der bestehenden Gesetze als wertvoller Dünger in der Landwirtschaft verwendet werde. Der DBV forderte zugleich die Länder auf, die Auslegungshinweise im behördlichen Vollzug unbürokratisch umzusetzen. (ad)

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.