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Kritik an Neuregelung der Verbandsklage

Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung von Klagerechten in Umweltangelegenheiten gab es am Montag bei einer Anhörung reichlich Kritik. Der Entwurf sieht u.a. vor, anerkannten Umweltverbänden die Möglichkeit einzuräumen, ein breiteres Feld behördlicher Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Lesezeit: 2 Minuten

Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung von Klagerechten in Umweltangelegenheiten gab es am Montag bei einer Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit reichlich Kritik.


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Der Entwurf sieht unter anderem vor, anerkannten Umweltverbänden die Möglichkeit einzuräumen, ein breiteres Feld behördlicher Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Zudem soll die bisher im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) bestehende Ausschlussklausel wegfallen.


Der vorlegte Entwurf scheitere an dem eigenen Anspruch, die völker- und europarechtlichen Vorgaben eins zu eins umsetzen, kritisierten Teilnehmer. Die Aarhus-Konvention sehe vor, alle behördlichen Handlungen und Unterlassungen gegen umweltrechtliche Vorschriften gerichtlich überprüfbar zu machen. Dies geschehe mit dem Entwurf aber nicht. So seien die im Entwurf ausgeführten Ausnahmen für Pläne und Programme, bei denen keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung vorgesehen ist, nicht der Konvention zu entnehmen, hieß es.


Andere Teilnehmer meinten, dass bestimmte Ausnahmen des Rechtsschutzes, etwa im Bereich der Raumordnungspläne der Windenergie oder des Bundesverkehrswegeplans, "offenkundig interessengesteuert" seien. Auch wenn der Entwurf einen richtigen Schritt darstelle, blieben die Neuregelungen an einigen "sehr wichtigen Stellen" rechtswidrig. Ohne Begründung seien etwa Rechtsverordnungen nicht aufgeführt worden. Auch die Beschränkung auf "Vorhaben" sei problematisch, falle so doch der Produktgenehmigungsbereich heraus.


"Eklatant rechtswidrig" sei zudem die Übergangsvorschrift, nach der die neuen Rechtsschutzmöglichkeiten erst auf Entscheidungen Anwendungen finden sollen, die nach dem 31. Dezember 2016 fallen.


Weniger kritisch beurteilte Frank Fellenberg vom Deutschen Anwaltverein den Gesetzentwurf. Die völkerrechtlich geforderten Klagerechte seien in der Tat "sehr weitreichend", aber nicht unbegrenzt. Der eingrenzende Ansatz des Gesetzes sei der richtige Weg. Eine von andere Sachverständigen vorgeschlagene Quasi-Übernahme der Regelung der Aarhus-Konvention als Generalklausel ins UmwRG lehnte Fellenberg hingegen ab, da die entsprechende Regelung "sprachlich und rechtstechnisch" missglückt sei. Nachbesserungsbedarf sah der Vertreter des Deutschen Anwaltvereins hingegen im Bereich von Ausschlussregelungen.


Oliver Schollmeyer vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) warnte vor einem Schwinden von Rechts- und Planungssicherheit für Investitionen und Innovationen sowohl für Private als auch für die öffentliche Hand. Durch eine Erweiterung von Klagebefugnissen drohe eine Häufung und Verlängerung von Gerichtsverfahren, die öffentliche Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen werde gefährdet. Die Verfahren müssten handhabbar bleiben. In seiner schriftlichen Stellungnahme fordert der BDI unter anderem Anpassungen in der neu eingeführten Missbrauchsklausel und bei den Regelungen zur Heilung von formellen und materiellen Verfahrensfehlern.

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