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Länder sollen Pflicht zur Kastration von Haus- und Hofkatzen einführen

Der diese Woche vom Bundesagrarministerium vorgestellte Tierschutzbericht befasst sich auch mit dem zunehmenden Problem verwilderter Katzen. „In einzelnen Regionen Deutschlands haben sich Kolonien aus herrenlosen, wildlebenden Katzen entwickelt, weil Tiere ausgesetzt wurden oder entlaufen sind.“

Lesezeit: 2 Minuten

Der diese Woche vom Bundesagrarministerium vorgestellte Tierschutzbericht befasst sich auch mit dem zunehmenden Problem verwilderter Katzen. „In einzelnen Regionen Deutschlands haben sich Kolonien aus herrenlosen, wildlebenden Katzen entwickelt, weil Tiere ausgesetzt wurden oder entlaufen sind“, sagt der Pressesprecher des Bundeslandwirtschaftsministeriums Jens Urban.

 

Im Hinblick auf herrenlose, verwilderte Katzen könne aus Tierschutzgründen Handlungsbedarf bestehen. Anders als bei Wildtieren handelt es sich um Tiere einer domestizierten Art, die nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst sind. Die Katzen erfahren ohne menschliche Obhut und Versorgung häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in teilweise erheblichem Ausmaß, so Urban.

 

Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung laut dem Pressesprecher im Rahmen der letzten Änderung des Tierschutzgesetzes eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen eingefügt, die es den Landesregierungen ermöglicht, zum Schutz von herrenlosen, verwilderten Katzen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Kastration von Haus- und Hofkatzen mit Freigang zu regeln. Dieses Änderungsgesetz ist bereits am 13. Juli 2013 in Kraft getreten.


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In den Verordnungen nach § 13b des Tierschutzgesetzes kann der „unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt“ werden (§ 13b Satz 3 Nummer 1). Dies umfasst auch die Möglichkeit der Regelung einer allgemeinen Verpflichtung, dass Katzen mit unkontrolliertem freiem Auslauf fortpflanzungsunfähig zu machen sind.

 

Voraussetzung ist allerdings, dass andere Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die herrenlosen, verwilderten Tiere selbst nicht ausreichen (§ 13b Satz 4 des Tierschutzgesetzes) und dass an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind (§ 13b Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes).

 

Daneben können auch die Aufklärung von Katzenhaltern und das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder auf eine freiwillige chirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung ein erster Schritt vor etwaigen Regelungen in einer Verordnung sein.

 

Dem Bundesagrarministerium liegen laut Urban keinen Informationen darüber vor, in wieweit die Landesregierungen von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben bzw. Gebrauch machen. In der Umsetzung sind die Bundesländer gefragt, weil sich die beschriebene Entwicklung regional sehr unterschiedlich darstellt.

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