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Länder wollen rechtssichere Datenbasis bei der Düngung

Für unzureichend hält der Bundesrat die bisherige Datenbasis im Düngerecht. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz mahnte die Länderkammer am vergangenen Freitag eine umfassende und rechtssichere Datengrundlage in diesem Bereich an.

Lesezeit: 2 Minuten

Für unzureichend hält der Bundesrat die bisherige Datenbasis im Düngerecht. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz mahnte die Länderkammer am vergangenen Freitag eine umfassende und rechtssichere Datengrundlage in diesem Bereich an. Im vorliegenden Gesetzentwurf seien die erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen vorzusehen.


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Der Bundesrat geht davon aus, dass für die anstehenden Neuregelungen im Düngerecht keine neuen Daten erhoben werden müssen. Er verweist auf bereits bestehende Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften, etwa der Viehverkehrsverordnung, dem Tierseuchengesetz oder den beihilferechtlichen Regelungen. Weil diese Daten jedoch nur zu den Zwecken verwendet werden dürften, für die sie erhoben wurden, könnten sie nicht ohne eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage im Bereich des Düngemanagements genutzt werden.


In ihrer Stellungnahme erteilt die Länderkammer zudem dem Vorhaben des Bundes eine Absage, die Durchführung von Verwaltungskontrollen bei Cross Compliance rechtlich verbindlich zu regeln. Den Ländern zufolge können Verwaltungskontrollen die ohnehin notwendigen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen. Deutschland sollte ihrer Auffassung nach daher nicht von dieser Option Gebrauch machen.


Neuer Rechtsrahmen für Cross Compliance


In dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz sollen künftig die Cross Compliance-Vorgaben geregelt werden. Der Gesetzentwurf berücksichtigt eine teilweise neugefasste Brüsseler Terminologie und trägt zugleich einigen Änderungen im EU-Recht Rechnung, die Deutschland zum 1. Januar 2015 umgesetzt haben muss.


Darüber hinaus soll das Auslaufen der Vorschriften zum Erhalt von Dauergrünland Ende nächsten Jahres geregelt werden. Ab Anfang 2015 ist der Schutz des Dauergrünlandes bekanntlich Bestandteil vom Greening. Notwendig sind daher Übergangsvorschriften bis zum Auslaufen der Cross-Compliance-Regelungen in diesem Bereich Ende 2015.


Schließlich soll mit dem Artikelgesetz den gestiegenen Datenschutzanforderungen im Rahmen des Integrierten Datenerhebungs- und Kontrollsystems (InVeKos) Rechnung getragen werden. Zu diesem Zweck sollen die datenschutzrechtlichen Regelungen im InVeKos-Daten-Gesetz überarbeitet werden.

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