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Längere Sperrfristen für Stickstoffdünger vorgesehen

Spürbar verschärfte Anforderungen sieht der Verordnungsentwurf für eine Novelle der Düngeverordnung vor, mit dem das Bundeslandwirtschaftsministerium in der vergangenen Woche in die Ressortabstimmung gegangen ist. Danach sollen die Sperrfristen für die Ausbringung von Stickstoffdünger verlängert werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Spürbar verschärfte Anforderungen sieht der Verordnungsentwurf für eine Novelle der Düngeverordnung vor, mit dem das Bundeslandwirtschaftsministerium in der vergangenen Woche in die Ressortabstimmung gegangen ist. Danach sollen die Sperrfristen für die Ausbringung von Stickstoffdünger verlängert werden.


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Auf Ackerland soll das Verbot in der Zeit von 1. Oktober bis 31. Januar gelten. Bislang beginnt die Frist am 1. November. Nach der Ernte bis zum 1. Oktober soll künftig nur zu Kulturen mit Stickstoffbedarf gedüngt werden dürfen. Andernfalls soll die Sperrfrist bereits ab Ernte der Hauptfrucht gelten. Auf Grünland sowie auf Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau sollen Stickstoffdünger in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar tabu sein. Bislang beginnt die Frist hier am 15. November.


Erstmals soll für Festmist eine Sperrfist eingeführt werden, und zwar vom 1. Dezember bis 31. Januar. Neu aufgenommen in die Düngeverordnung werden Vorschriften zur Lagerung von organischem Dünger.


Wie bisher sollen Güllelagerstätten weiterhin ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten aufweisen müssen. Eine Lagerkapazität von neun Monaten sollen hingegen Betriebe nachweisen müssen, die mehr als drei Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) halten oder die über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen. Diese Regelung soll ab dem 1. Januar 2020 greifen. Für Festmist oder feste Gärrückstände schreibt der Ministeriumsentwurf vom 1. Januar 2018 an ein Fassungsvermögen der Lagerstätten von mindestens vier Monaten vor.


Endgültig in trockenen Tüchern dürfte die neue Düngeverordnung frühestens im kommenden Frühjahr sein.


Stickstoffüberschuss wird weiter gesenkt


Beibehalten werden soll dem Verordnungsentwurf zufolge die Obergrenze von 170 kg/ha und Jahr für Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln. Allerdings sollen nunmehr auch Gärrückstände und sämtliche organischen Düngemittel einbezogen werden. Der zulässige Stickstoffüberschuss soll im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre zunächst bei 60 kg/ha und Jahr bleiben. Ab 2020 soll dieser Wert jedoch auf 50 kg herabgesetzt werden. Auf Flächen mit hohen Phosphatwerten soll künftig kein Phosphatüberschuss mehr zulässig sein.


Präzisiert werden sollen die Beschränkungen für die Düngung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden. Beispielsweise sollen stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel auf gefrorenem Boden nur aufgebracht werden dürfen, wenn dieser durch Auftauen aufnahmefähig sowie ein Abschwemmen ausgeschlossen ist und andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung durch Befahren bestehen würde. Mineraldüngerstreuer sollen ab 2020 über eine Grenzstreueinrichtung verfügen müssen.

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