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Landvolk warnt vor weiterer Einschränkung des Jagdrechtes

Das Landvolk Niedersachsen und der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen sehen keinen Bedarf zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes. Beide Verbände lehnen in einer Stellungnahme zur Einführung der Intervalljagd in Vogelschutzgebieten eine weitere Einschränkung der Jagd ab.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Landvolk Niedersachsen und der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen (ZJEN) sehen keinen Bedarf zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes. Beide Verbände lehnen in einer Stellungnahme zur Einführung der sogenannten Intervalljagd in Vogelschutzgebieten eine weitere Einschränkung der Jagd ab.


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Die Jagdausübung in EU-Vogelschutzgebieten dürfe nicht im Gegensatz zu den Zielen der europäischen Vogelschutzrichtlinie wie auch der FFH-Richtlinie erfolgen, begründet das Landvolk. Es sei in diesen Schutzgebieten kein Fall bekannt, in dem die Jagdausübung ursächlich den geforderten guten Erhaltungszustand einer wertgebenden Art beeinträchtige. Die Bejagung folge vielmehr den Prinzipien einer nachhaltigen Nutzung.


Der ZJEN weist auf den opulent gedeckten Tisch für überwinternde und rastende Gänse hin und sieht daher keinen Grund, den im Übermaß vorhandenen Gänsen beruhigte Äsungsflächen zur Verfügung zu stellen. Das Landvolk erinnert unterdessen an die zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden 2014 getroffene Vereinbarung, wonach alle Natura 2000-Gebiete durch Schutzverordnungen zu sichern sind. Der Verband regt Kooperationen mit den Eigentümern und Jagdausübenden in den betroffenen Regionen an, um die zweifelsfrei notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu erarbeiten. Dieser Ansatz erlaube differenzierte Lösungen.


Der Verband wünscht sich bei der Jagd in EU-Vogelschutzgebieten naturschutzfachlich individuell ausgestaltete Alternativen zu Jagdzeiten und entsprechende Managementpläne. Damit sei eine wesentlich größere Akzeptanz bei Jägern und Grundeigentümern zu erreichen als mit der von der Landesregierung vorgesehenen Änderung des Paragraf 26 im Niedersächsischen Jagdgesetz.

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