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Landwirt erwirkt Aufhebung der Schonzeit für Gänse

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Landesbetrieb Wald und Holz verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel (Gänseküken) dieser Wildarten von April bis Mitte Juli 2011 und 2012 in bestimmten Jagdbezirken aufzuheben.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Landesbetrieb Wald und Holz verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel (Gänseküken) dieser Wildarten von April bis Mitte Juli 2011 und 2012 in bestimmten Jagdbezirken aufzuheben, teilt das Gericht mit.


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Es gab damit der Klage eines Landwirts aus dem Kreis Wesel statt, der entsprechende Anträge auf Schonzeitaufhebung mit der Begründung gestellt hatte, die sog. Sommergänse, hätten sich in den letzten Jahren explosionsartig vermehrt und auf seinen Äckern insbesondere im Zeitraum von April bis Juli übermäßige Wildschäden angerichtet.


Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers liegt in einem Gebiet, in dem die Jagd auf die Gänse grundsätzlich nur in der Zeit vom 16. Juli bis 14. Oktober zulässig ist. Nach Vernehmung mehrerer Sachverständiger ist das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung gekommen, dass den Anträgen des Klägers zu entsprechen war.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass die Voraussetzungen der im Landesjagdgesetz NRW vorgesehenen Schonzeitaufhebung vorgelegen hätten und diese zu gewähren gewesen sei. Der Abschuss in der Schonzeit sei geeignet gewesen, übermäßige Wildschäden durch die Gänse zu vermeiden.


Andere Maßnahmen zur Vergrämung (wie Vogelscheuchen oder Schreckschüsse) seien aufgrund der Lernfähigkeit der Gänse nicht hinreichend effektiv. Der Kläger müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass er eine Abzäunung der Felder hätte vornehmen können. Da der Kläger über für die Gänse besonders attraktive Flächen verfüge und die Populationsdichte der sehr mobilen Tiere insbesondere von der Attraktivität der Flächen abhänge, sei auch nicht ersichtlich, dass eine Steigerung der Jagdbemühungen innerhalb der regulären Jagdzeit ein geeignetes Mittel zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden gewesen sei.

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