Die überbetriebliche Verwertung von Wirtschaftsdünger unterliegt künftig weit reichenden Dokumentationspflichten. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger zu. Die Verordnung enthält laut AgE drei neue Informationspflichten für Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben, befördern und übernehmen.
Für Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern gilt eine Aufzeichnungspflicht. Empfängern von Wirtschaftsdüngern wurde eine zweimonatige Frist zur Erstellung der Aufzeichnungen eingeräumt. In den übrigen Fällen gilt eine Frist von vier Wochen. Empfänger, die Wirtschaftsdünger von außerhalb des Landes erhalten, unterliegen einer Meldepflicht. Schließlich gilt für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger eine einmalige Mitteilungspflicht.
Die Verordnung nennt zugleich eine Reihe von Bagatellgrenzen. Beispielsweise greifen die Regelungen erst ab einer Grenze von 200 t Frischmasse, die im Kalenderjahr in Verkehr gebracht, befördert oder aufgenommen wird. Nicht erfasst werden Betriebe, die nicht zur Aufstellung eines Nährstoffvergleichs laut Düngeverordnung verpflichtet sind und deren insgesamt im Betrieb angefallene oder aufgenommene Menge an Wirtschaftsdünger 500 kg Stickstoff im Jahr nicht übersteigt.