Leserfrage: Pacht zu spät gezahlt: Fristlose Kündigung?
Frage: Wegen der niedrigen Milchpreise sind wir mit unserer jährlichen Pachtzahlung zwei Monate in Verzug geraten. Der Verpächter kündigte uns deswegen fristlos. Darf er das? Lesen Sie hier die Antwort unserer Experten...
Lesezeit: 1 Minuten
Frage: Wegen der niedrigen Milchpreise sind wir mit unserer jährlichen Pachtzahlung zwei Monate in Verzug geraten. Der Verpächter kündigte uns deswegen fristlos. Darf er das?
Antwort: Nein. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch darf Ihnen der Verpächter erst dann fristlos kündigen, wenn Sie mit der Pacht oder einem nicht unerheblichen Teil der Pacht mehr als drei Monate in Verzug sind. Anders ist es, wenn Sie die Pachtzahlungen in kürzeren Zeitabschnitten entrichten: Dann darf der Verpächter fristlos kündigen, sobald Sie für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug sind.
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Antwort: Nein. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch darf Ihnen der Verpächter erst dann fristlos kündigen, wenn Sie mit der Pacht oder einem nicht unerheblichen Teil der Pacht mehr als drei Monate in Verzug sind. Anders ist es, wenn Sie die Pachtzahlungen in kürzeren Zeitabschnitten entrichten: Dann darf der Verpächter fristlos kündigen, sobald Sie für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug sind.
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