Frage: In Feierlaune kaufte ich mir auf dem Zentralen Landwirtschaftsfest in München einen neuen Grubber. Der Verkäufer sicherte mir mehrmals zu, dass ich ihn einfach binnen 14 Tagen zurückgeben könne, wenn er mir nicht gefällt. Als ich den Grubber schließlich erhielt, hatte er Lackschäden und Roststellen.
Frage: In Feierlaune kaufte ich mir auf dem Zentralen Landwirtschaftsfest in München einen neuen Grubber. Der Verkäufer sicherte mir mehrmals zu, dass ich ihn einfach binnen 14 Tagen zurückgeben könne, wenn er mir nicht gefällt. Als ich den Grubber schließlich erhielt, hatte er Lackschäden und Roststellen. Doch der Händler wollte sich nicht an sein Versprechen erinnern und im Kaufvertrag stand auch nichts von einem Rückgaberecht. Bleibe ich nun auf dem „angekratzten“ Gerät sitzen?
Antwort:Nein. Sie können von Ihrem 14-tägigen Rückgaberecht Gebrauch machen, wenn Sie die mündliche Zusicherung des Verkäufers beweisen können – z. B. mittels eines Zeugen – und zudem im schriftlichen Kaufvertrag nicht explizit etwas anderes geregelt ist. Sollte das nicht gelingen, können Sie immer noch gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch eine Nachbesserung fordern. Sofern diese nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf Preisminderung oder Rücknahme des Grubbers.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Frage: In Feierlaune kaufte ich mir auf dem Zentralen Landwirtschaftsfest in München einen neuen Grubber. Der Verkäufer sicherte mir mehrmals zu, dass ich ihn einfach binnen 14 Tagen zurückgeben könne, wenn er mir nicht gefällt. Als ich den Grubber schließlich erhielt, hatte er Lackschäden und Roststellen. Doch der Händler wollte sich nicht an sein Versprechen erinnern und im Kaufvertrag stand auch nichts von einem Rückgaberecht. Bleibe ich nun auf dem „angekratzten“ Gerät sitzen?
Antwort:Nein. Sie können von Ihrem 14-tägigen Rückgaberecht Gebrauch machen, wenn Sie die mündliche Zusicherung des Verkäufers beweisen können – z. B. mittels eines Zeugen – und zudem im schriftlichen Kaufvertrag nicht explizit etwas anderes geregelt ist. Sollte das nicht gelingen, können Sie immer noch gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch eine Nachbesserung fordern. Sofern diese nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf Preisminderung oder Rücknahme des Grubbers.