In vielen deutschen Großstädten dürfen PKW und LKW die Straßen nur befahren, wenn sie eine entsprechende, farbige Umweltplakette (auch Feinstaubplakette genannt) vorweisen können. Nach Angaben des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) können seit dem 1. März 2007 in Deutschland in Städten und Kommunen Fahrverbote in Umweltzonen erlassen werden.
Fahrzeuge ohne eine Umweltplakette dürften die Umweltzone nicht durchfahren, sonst drohten ein Bußgeld von 40 € und ein Punkt in Flensburg (80 € mit Inkrafttreten des neuen Bußgeld- und Punktesystems ab 1. Mai 2014), auch wenn das Fahrzeug dies auf Grund seiner Emissionswerte dürfte. Jedoch bestünden für bestimmte Fahrzeugtypen, darunter auch Schlepper und Arbeitsmaschinen, Ausnahmen, teilt der RLV mit. So seien unter anderem folgende Kraftfahrzeuge von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
Fahrzeuge der speziellen Art, wie Quads und Trikes, fielen in der Regel nicht unter die Plakettenpflicht. Es sei wesentlich, als was das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Zuordnung erfolge zumeist als Motorrad und von daher nicht als Fahrzeug, das der Plakettenpflicht unterliegen könnte. Die Quads und Trikes, die aber eine PKW-Zulassung haben, unterliegen nach RLV-Angaben der Plakettenverordnung.