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NRW-Filtererlass: Land darf Bauern nicht Abdeckung von Güllebehältern vorschreiben

2013 hat das Land NRW die "Immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen" verschärft. Darin schreibt die Landesregierung strengere Auflagen für die Abdeckung landwirtschaftlicher Güllebehälter vor. Dies einfach per Erlass zu erzwingen, ist laut dem Verwaltungsgericht Münster nicht rechtens.

Lesezeit: 2 Minuten

2013 hat das Land NRW die "Immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen", kurz Filtererlass, verschärft. Darin schreibt die Landesregierung strengere Auflagen für die Abdeckung landwirtschaftlicher Güllebehälter vor. Dies einfach per Erlass zu erzwingen, ist laut dem Verwaltungsgericht Münster nicht rechtens.


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Wie der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) erklärt, hat das Gericht mit dieser Entscheidung zahlreiche Bescheide, die in den letzten Monaten gegenüber Rinder und Schweine haltenden Betrieben ergangen waren, wieder aufgehoben. Aus Sicht des Verbandes eine richtige Entscheidung.


„Bereits bei der Veröffentlichung des Erlasses waren wir der Auffassung, dass die Regelungskompetenz in dieser Frage ausschließlich beim Bund liegt und das Land NRW somit gar keine Befugnis hatte, die Abdeckung von Güllebehältern näher zu regeln. Wir hoffen, dass Landwirtschaftsminister Johannes Remmel nun, nachdem innerhalb weniger Wochen bereits das zweite Verwaltungsgericht gegen seinen „Filtererlass“ geurteilt hat, die Größe hat, diesen Erlass einfach aufzuheben. Alles andere wäre niemandem zu vermitteln“, sagte WLV-Vizepräsident Wilhelm Brüggemeier in Münster.


Das Verwaltungsgericht Münster hatte mit Entscheidung vom 22.01.2016 festgestellt, dass 25 Bescheide, die in den letzten Monaten von den Kreisen Steinfurt und Warendorf auf der Basis des „Filtererlasses“ ergangen waren, aufzuheben sind. Eine Berufung wurde nicht automatisch zugelassen. Bereits im Oktober 2015 hatte sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem vergleichbaren Fall ähnlich geäußert.


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