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NRW: Gericht bestätigt Transponderpflicht für Pferde

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat am 19. August durch Urteil entschieden, dass nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde (und andere Equiden) in Deutschland mit einem Transponder gekennzeichnet werden müssen. Der Schenkelbrand reicht nicht aus.

Lesezeit: 3 Minuten

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat am 19. August durch Urteil entschieden, dass nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde (und andere Equiden) in Deutschland mit einem Transponder gekennzeichnet werden müssen. Der Schenkelbrand reicht nicht aus.


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Der Kläger hält und züchtet in Rosendahl Hannoveraner-Pferde, die er sämtlich mit dem Schenkelbrand des Zuchtverbands kennzeichnet. Er hält diese Form der Kennzeichnung für vorzugswürdig gegenüber dem Transpondersystem, das er deshalb nicht verwenden will. Der beklagte Kreis Coesfeld hat ihn auf die ausnahmslos geltende Transponderpflicht hingewiesen. Das Verwaltungsgericht Münster hat in erster Instanz die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.


Nach dem EU-Recht – VO(EG) Nr. 504/2008 – besteht das Identifizierungssystem aus drei Elementen: Für jedes Tier wird ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, der sog. Equidenpass, ausgestellt. Die Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Tier muss eindeutig sein; dazu dient der Transponder. Eine Datenbank speichert die Einzelheiten zur Identifikation des Tieres unter einer spezifischen Kennnummer.


Jeder in der EU geborene oder in sie eingeführte Equide muss bei der ersten Identifizierung durch Implantation eines Transponders – gewöhnlich auf der linken Halsseite – gekennzeichnet werden. Die auf dem Transponder gespeicherten Daten können mit einem Lesegerät elektronisch ausgelesen werden.


Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Der Kläger sei verpflichtet, seine Pferde, auch wenn sie den Schenkelbrand trügen, mit einem Transponder zu kennzeichnen. Ein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand gebe es in Deutschland nicht, weil der deutsche Verordnungsgeber (in der Viehverkehrsverordnung) keine Ausnahme von der Transponderpflicht vorgesehen habe. Das verstoße weder gegen EU-Recht noch gegen nationales Verfassungsrecht.


Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.   


Tierschutzbund begrüßt Urteil


Der Deutsche Tierschutzbund begrüßt das Urteil, welches erneut klarstellt, dass der Schenkelbrand kein Ersatz für den Mikrochip darstellt. Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, dazu:

 

„Das ist die einzig richtige Entscheidung! Es macht aber auch klar, dass wir endlich ein Verbot des Brandzeichens brauchen, denn immer noch halten Züchter an der grausamen Tradition fest – und das nur aus Prestigegründen. Wie sehr die Tiere unter diesen Verbrennungen leiden ist dabei zweitrangig. Schenkelbrand ist und bleibt Tierquälerei. Das Chippen der Pferde ermöglicht eine sichere Identifizierung ohne Tierleid, daher ist und bleibt das die einzige Methode Tiere zu kennzeichnen.“

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