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Neue Gesetze 2013

Mit Beginn sowie im Verlauf des neuen Kalenderjahres tritt wieder eine Reihe gesetzgeberischer Anpassungen in Kraft. So ist seit Dienstag das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) in Kraft.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit Beginn sowie im Verlauf des neuen Kalenderjahres tritt wieder eine Reihe gesetzgeberischer Anpassungen in Kraft. So ist seit Dienstag das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) in Kraft.


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Dieses sieht die Errichtung eines einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Sozialversicherungsträgers für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vor. Dadurch werde die Organisationsstruktur der landwirtschaftlichen Sozialversicherung modernisiert und die Effizienz des Systems erhöht, erklärte das Ministerium. Bestehende Wettbewerbsverzerrungen durch regional unterschiedlich hohe Beiträge zur Unfall- und Krankenversicherung könnten abgebaut werden. Außerdem solle damit die innerlandwirtschaftliche Solidarität gestärkt werden (vgl. LSV-Bundesträger ist arbeitsfähig).


Sonderregelung bei Hagelversicherung ausgeweitet


Für die Landwirtschaft von Bedeutung ist außerdem die Ausweitung der Sonderregelung für die Hagelversicherung. So werden zum Jahresbeginn der besondere Steuersatz und die besondere Bemessungsgrundlage für Hagelversicherungen auf Versicherungen gegen Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen ausgeweitet. Im Gegenzug wird der Steuersatz von 0,02 % auf 0,03 % der Versicherungssumme angehoben.


Mit der Ausdehnung der Sonderregelung für Hagel werde einem Anliegen der Berufsverbände entsprochen, das von ihm unterstützt worden sei, stellte das Bundeslandwirtschaftsministerium fest. Die Erweiterung der Regelung trage der sich durch den Klimawandel verändernden Gefahrensituation für die Land- und Forstwirtschaft Rechnung. Sie ermögliche Landwirten eine bezahlbare betriebliche Risikovorsorge gegen Elementargefahren. (vgl. Ermäßigter Steuersatz auf Mehrgefahrenversicherungen passiert Bundesrat )


Stärkerer Demographie- und Flächenbezug bei der GAK


Bei der Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) kommt es in den Grundsätzen zur integrierten ländlichen Entwicklung zu Änderungen. Zukünftig sind bei Fördermaßnahmen in ländlichen Gemeinden - insbesondere bei Entwicklungskonzepten, kleinräumigen Planungen und Infrastrukturinvestitionen - grundsätzlich die Herausforderungen der demografischen Entwicklung zu berücksichtigen. Zudem sollen die Förderungen konsequent dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ folgen. Dadurch sollen insbesondere die Verluste von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nachhaltig eingedämmt werden.


EU-weite Positivliste für Aromastoffe


Ab dem 22. April 2013 gilt nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums eine EU-weite Positivliste für Aromastoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Aromastoffe, die nicht auf der Liste stehen, dürfen nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nicht mehr genutzt werden.


Unter Aromastoffen verstehe man Stoffe mit geschmacks- und beziehungsweise oder geruchsgebenden Eigenschaften, die zur Herstellung von Aromen eingesetzt werden, erläuterte das Agrarressort. Rechtsgrundlage für die Positivliste mit mehr als 2 100 zulässigen Aromastoffen ist die EU-Verordnung 1334/2008.


Für weitere rund 400 Aromastoffe fehlt noch die abschließende Bewertung durch die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA). Diese Stoffe würden seit langem als gesundheitlich unbedenklich gelten und dürften bis zur abschließenden Bewertung vorläufig weiter verwendet werden, erläuterte das Ministerium.


Zum 1. Juni 2013 treten ihm zufolge neue Regelungen für die Lebensmittelfarbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R - E 124) in Kraft, die die Verwendungsmöglichkeiten dieser Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln stark einschränken. Nachdem die EFSA die Stoffe neu bewertet habe, seien die bisherigen Zulassungen revidiert worden, um sicherstellen zu können, dass die Stoffe nur in gesundheitlich unbedenklichen Mengen aufgenommen würden, erklärte das Agrarressort. Bereits seit dem 20. Juli 2010 müssten diese Farbstoffe durch einen besonderen Hinweis - „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ - gekennzeichnet werden. (AgE)



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