[17.02.2012]
Der DBV sieht in der Verknüpfung von Baurecht und Umweltverträglichkeitsprüfung die kuriose Entwicklung, dass das Baurecht dann den Bau von Ställen untersagt, die das Umweltrecht aber erlaubt. Das bedeutet also, dass ein Bauvorhaben durch die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv beurteilt werden könnte, nach dem Baurecht der Bau des Stalls aber untersagt ist.
Dagegen begrüßt der DBV, dass in der Novelle des Baugesetzbuches die dringende Notwendigkeit eines besseren Schutzes der landwirtschaftlichen Nutzflächen vor Ort verankert wird. Nach dem derzeitigen Entwurf muss künftig die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen in Bauland besonders begründet werden. Zuvor müsse somit die Situation des Baugebietes mit Brachflächen, Gebäudeleerstand und Baulücken überprüft werden. Damit kommt der Gesetzgeber bereits in einem wichtigen Teil der DBV-Initiative „Flächenschutz“ nach.
Holzenkamp bekräftigte seine Bedenken gegenüber der nun vorgesehenen Verknüpfung von Baurecht und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Mit der Bezugnahme auf die standortbezogene Vorprüfung im UVP-Gesetz drohten Ungerechtigkeiten zu Lasten von investitionswilligen Landwirten, warnte Holzenkamp. Besser wären seiner Ansicht nach feste UVP-Grenzen für einzelne Bauvorhaben.
Grundsätzlich einverstanden zeigte sich hingegen SPD-Agrarsprecher Dr. Wilhelm Priesmeier. Für seine Partei sei vor allem die Stärkung der kommunalen Planungshoheit ein wesentlicher Punkt, erklärte Priesmeier. Mit dem Wegfall der Privilegierung gewerblicher Anlagen liege die Entscheidung künftig bei den Kommunen, ob und wo neue Stallanlagen entstehen sollten.
"Das Bundesbauministerium hat sich in der Diskussion um die Änderung des Baugesetzbuchs gegen die Agrarlobby und gegen die schwache Agrarministerin durchgesetzt. Endlich gibt es einen Gesetzentwurf der Koalition." Die Privilegierung großer gewerblicher Intensivtierhaltungen werde wegfallen, freute er sich.
Künftig muss für große Ställe, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Dann können die Kommunen steuernd eingreifen. Die Sache hat laut dem Grünen-Politiker allerdings einen Haken: Die neue Regelung gilt erst für Anlagen ab einer Größe von 85.000 Mastgeflügel- oder 3.000 Mastschweine-Plätzen. "Diese Hürde wird kaum etwas verändern. Wer sie umgehen will, bleibt 100 Plätze unter der Grenze. Das kennen wir schon aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz", so Ostendorff. (ad)
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