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Neues Verbraucherinformationsgesetz tritt in Kraft

Mit dem novellierten Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Verbraucher ab dem 1. September 2012 Anspruch auf mehr Informationen und schnellere Auskünfte. Darauf hat das Bundeslandwirtschaftsministerium hingewiesen.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit dem novellierten Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Verbraucher ab dem 1. September 2012 Anspruch auf mehr Informationen und schnellere Auskünfte. Darauf hat das Bundeslandwirtschaftsministerium hingewiesen. Bürger könnten nun bei Behörden noch leichter erfahren, ob ein Lebensmittelhersteller in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen habe oder ob Hygiene-Vorschriften nicht eingehalten worden seien, erklärte das Agrarressort vergangene Woche in Berlin. In das Gesetz seien durch die Evaluation im Vorfeld zahlreiche Anregungen von Wissenschaft und Praxis aus zwei Jahren Anwendungserfahrung eingeflossen. Durch eine Straffung des Anhörungsverfahrens könnten die Behörden nun insbesondere bei Rechtsverstößen noch schneller Auskünfte erteilen. Den Angaben zufolge werden die Ämter durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften in Restaurants oder Gaststätten oder den Täuschungsschutz, müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die veröffentlichten Daten müssen jedoch abgesichert sein und auf zwei unabhängigen Analysenergebnissen von akkreditierten Laboratorien basieren.

Dem Ministerium zufolge müssen künftig alle amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist demnach nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen muss zusätzlich die komplette Lieferkette offengelegt werden. Ein Geheimnisschutz kommt dann nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Das Gesetz stellt aber auch klar, dass Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen weiterhin geschützt bleiben. AgE

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