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Pflegereform - Was ändert sich 2013?

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung ändert sich für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen Einiges. Kernstück der Pflegereform sind die verbesserten Leistungen für Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung ändert sich für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen Einiges. Kernstück der Pflegereform sind die verbesserten Leistungen für Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung. Die wichtigsten Maßnahmen fasst die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV) zusammen:


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Finanzielle Verbesserungen für Demenzkranke


Ab 1. Januar 2013 erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) sind, monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 255 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten 305 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II bekommen 525 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro. Die Pflegestufe III ist von den Erhöhungen ausgenommen.



Neue Leistungsart: Häusliche Betreuung


Mit der häuslichen Betreuung wird ab 2013 eine neue Pflegesachleistung neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung eingeführt. Dazu zählen verschiedene Hilfen im häuslichen Umfeld und bei der Alltagsgestaltung, z.B. Spazierengehen oder Vorlesen. Auch Menschen mit Demenz, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind, können Betreuungsleistungen als von den Pflegediensten zu erbringende Sachleistung erhalten.


Flexiblere Vergütung für Pflegedienste


Neben der bisher üblichen Abrechnung nach Leistungskomplexen können in der ambulanten Pflege auch Vergütungen nach Zeit mit den Pflegediensten vereinbart werden.


Unterstützung für pflegende Angehörige


Künftig wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn Leistungen der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die für eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen notwendige Mindestpflegezeit von 14 Stunden pro Woche kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden.


Förderung von Wohngruppen


Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen von mindestens drei Pflegebedürftigen erhalten monatlich zusätzlich 200 Euro für Pflegehelfer. Zur Neugründung ambulanter Wohngruppen stehen bis auf Weiteres pro Person 2.500 Euro (maximal 10.000 Euro je Wohngruppe) zur Verfügung.


Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung


Die neue Regelung sieht ausdrücklich vor, dass die Pflegekasse unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang anzubieten hat. Kann die Pflegekasse diesem Wunsch nicht nachkommen, hat sie einen Beratungsgutschein auszustellen, den der Antragsteller bei anderen Beratungsstellen auf Kosten der Pflegekasse einlösen kann.


Zeitnahe Entscheidungen und mehr Service


Falls der Antragsteller nicht innerhalb von vier Wochen einen Termin für die Begutachtung durch den MDK erhält, wird ab dem 1. Juni 2013 die Begutachtung durch einen anderen unabhängigen Gutachter durchgeführt. Der Antragsteller ist künftig darauf hinzuweisen, dass er einen Anspruch darauf hat, das Gutachten zugesandt zu bekommen.


Verbesserung des Wohnumfeldes


Pflegekassen können bereits bisher finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, deren Höhe auf 2.557 Euro begrenzt ist. Künftig entfällt der zu erbringende Eigenanteil.


Stationäre Pflege


Pflegeheime müssen ab Januar 2014 die Pflegekassen darüber informieren, wie sie die medizinische und Arzneimittelversorgung ihrer Bewohner sicherstellen. Die medizinische Versorgung in Pflegeheimen soll durch den Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen Ärzten und Pflegeheimen verbessert werden.


Pflegevorsorgezulagen


Ab 2013 werden Zulagen für die private Pflegevorsorge eingeführt. Die Zulage beträgt 5 Euro monatlich bzw. 60 Euro jährlich für förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen. Dies ist an eine Eigenleistung von mindestens 10 Euro monatlich (120 Euro im Jahr) gekoppelt. Eine Ablehnung wegen gesundheitlicher Risiken ist nicht erlaubt. (ad)

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