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Pro Betriebsstätte eine Rundfunkgebühr

Seit dem 1. Januar 2013 gilt die geräteunabhängige Haushaltsabgabe bei den Rundfunkgebühren, d.h. es wird nicht mehr zwischen Radio, TV und Computer unterschieden. Für den Betriebs-PKW wird ein Beitrag fällig, landwirtschaftliche Schlepper und Arbeitsmaschinen sind aber jetzt frei.

Lesezeit: 1 Minuten

Seit dem 1. Januar 2013 gilt die geräteunabhängige Haushaltsabgabe bei den Rundfunkgebühren, d.h. es wird nicht mehr zwischen Radio, TV und Computer unterschieden. Auch die Anzahl der Geräte spielt für die Beitragspflicht keine Rolle mehr, so der Bauernverband.



Für Unternehmen und somit auch für landwirtschaftliche Betriebe richtet sich der neue Rundfunkbeitrag nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten sowie der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Für den Betriebs-PKW wird ein Beitrag fällig, neu ist aber, dass landwirtschaftliche Schlepper und Arbeitsmaschinen keiner Beitragspflicht mehr unterliegen. Bei Betriebsstätten ist darauf zu achten, dass die nach Beschäftigtenzahlen gestaffelte Beitragspflicht nur für Betriebsstätten greift, in denen auch Arbeitsplätze eingerichtet sind, so der DBV.



Mehr lesen Sie in der aktuellen top agrar-Ausgabe 1/2013:

Alles über den neuen Rundfunkbeitrag

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