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Prof. Kirchhof kritisiert Einstieg von Kapitalgesellschaften in die Landwirtschaft

Besorgt über die Entwicklung der Agrarstruktur in Deutschland hat sich der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Paul Kirchhof geäußert. „Ich halte den zunehmenden Einstieg von Kapitalgesellschaften in die Landwirtschaft für bedenklich“, sagte Kirchhof vergangene Woche in Berlin.

Lesezeit: 3 Minuten

Besorgt über die Entwicklung der Agrarstruktur in Deutschland hat sich der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Paul Kirchhof geäußert. „Ich halte den zunehmenden Einstieg von Kapitalgesellschaften in die Landwirtschaft für bedenklich“, sagte Kirchhof vergangene Woche in Berlin. Seiner Auffassung nach gefährden die Anonymität des Eigentums an diesen Unternehmen, die Orientierung der Unternehmensführung am Aktionärswert (Marktwert des Eigenkapitals) und insbesondere die Verstetigung des Unternehmens in der Struktur einer Kapitalgesellschaft statt ihrer Erneuerung durch Familiennachfolge die Funktionen, die das Privateigentum erfüllen soll.


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Der Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht der Universität Heidelberg verweist auf die doppelte Funktion des persönlichen Eigentums in der Land- und Forstwirtschaft. Zum einen diene es der eigenverantwortlichen Eigentumsnutzung. Zum andern gewährleiste das persönliche Eigentum in besonderer Weise die Erfüllung gesellschaftlicher Erwartungen an die Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft. Kirchhof sieht den Staat gefordert, Entwicklungen entgegenzutreten, „die zu Lasten des persönlichen Eigentums in der Land- und Forstwirtschaft gehen.“ Kritisch bewertet der Wissenschaftler die aktuelle politische Debatte um eine Vermögensabgabe und die Wiedereinführung der Vermögenssteuer.


Vermögensabgabe nicht gerechtfertigt


„Das Grundgesetz setzt für die Erhebung einer Vermögensabgabe enge Grenzen“, so Kirchhof. Eine Vermögensabgabe sei nur dann zulässig, „wenn sie einmalig erhoben wird und durch einen einmaligen Finanzbedarf veranlasst ist.“ Während eine Vermögensabgabe zur Beseitigung der Krieglasten nach dem Zweiten Weltkrieg und dem daraus entstandenen außerordentlichen Finanzbedarf angebracht gewesen sei und sie nach der Wiedervereinigung denkbar gewesen wäre, scheidet sie aus Sicht des Steuer- und Verfassungsrechtlers als Mittel zur Überwindung der derzeitigen Staatsschuldenkrise aus. Bei der Staatsschuldenkrise, die über Jahrzehnte entstanden sei, handele es sich nicht um ein „historisch einzigartiges Ereignis, das eine Vermögensabgabe rechtfertigt.“


Grundlegende Reform des Einkommensteuerrechts


Für eine Vermögenssteuer seien die verfassungsrechtlichen Hürden niedriger als für die Vermögensabgabe räumt Kirchhof ein. Dennoch mache das Grundgesetz auch für die Vermögenssteuer strikte Vorgaben. So müsse sich die Bemessung der Vermögenssteuer an der Ertragsfähigkeit des Vermögens orientieren. Deren sachgerechte und aktuelle Bewertung erfordere jedoch einen erheblichen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Steuereinnahmen stehe.


Zwar dürfe die Bewertung des Vermögens auch am Verkehrswert anknüpfen. Dann müsse der Vermögenssteuersatz aber so bemessen sein, dass die Steuer aus den üblicherweise erreichbaren Erträgen entrichtet werden könne, erklärte der Professor. (AgE)


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