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SVLFG informiert über neue Betriebssicherheitsverordnung

Seit dem 1. Juni 2015 gilt die neue Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, kurz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie betrifft alle Arbeiten mit Werkzeugen, Maschinen, Fahrzeugen, Geräten oder Anlagen.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit dem 1. Juni 2015 gilt die neue Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, kurz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie betrifft alle Arbeiten mit Werkzeugen, Maschinen, Fahrzeugen, Geräten oder Anlagen, also vom Bürotelefon über den Rübenvollernter bis hin zur Biogasanlage.

 

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die Arbeitskräfte beschäftigen. Für Unternehmen ohne Arbeitskräfte gilt sie dann, wenn über wachungsbedürftige Anlagen betrieben werden, beispielsweise Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen oder Druckanlagen. Die Gefährdungsbeurteilung, kurz GBU, ist Dreh- und Angelpunkt, wenn die Verordnung im Unternehmen umgesetzt wird. Es sind alle Einflüsse zu beachten, die Auswirkungen auf die Sicherheit eines Arbeitsmittels haben können, zum Beispiel:

  • das Arbeitsmittel selbst,
  • die Arbeitsumgebung,
  • die Anforderungen an die Gestaltung,
  • physische und psychische Belastungen,
  • vorhersehbare Betriebsstörungen
Sie beinhaltet auch weiterhin die Festlegung von Art, Umfang und Fristen zur Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der Voraussetzungen, welche die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen.

 

Von zentraler Bedeutung ist die Anforderung, dass Arbeitsmittel dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen müssen. Alle Diskussionen um Bestandsschutz sind damit endgültig vom Tisch. Übrigens entbindet ein CE-Kennzeichen den Unternehmer nicht von einer GBU.

 

Neue Anforderungen wurden zur Instandhaltung und zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber aufgenommen: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer sicher betrieben werden können. Die Instandhaltung darf nur von fachkundigen, beauftragten und speziell unterwiesenen Beschäftigten durchgeführt werden.

 

Beim Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber ist ein Koordinator zu benennen, der die erforderlichen Schutzmaßnahmen abstimmt. Für Betriebsstörungen oder Unfälle müssen Notfallpläne erarbeitet werden.


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Die Verordnung finden Sie hier im Downloadbereich der SVLFG

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