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Schärfere Vorgaben für Güllelager - die Details

Die Bundesregierung arbeitet zurzeit an einer neuen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die unter anderem umfangreiche und vermutlich auch teure Auflagen für die Güllelagerung beinhaltet. Hintergrund ist, dass der Bund die Zuständigkeit für das Wasserrecht von den Ländern übernommen hat. Für die Landwirtschaft bedeutet das z.B.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Bundesregierung arbeitet zurzeit an einer neuen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die unter anderem umfangreiche und vermutlich auch teure Auflagen für die Güllelagerung beinhaltet.

 

Hintergrund ist, dass der Bund die Zuständigkeit für das Wasserrecht von den Ländern übernommen hat. Für die Landwirtschaft bedeutet das z.B., dass die Vorgaben der Verordnung für Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS) eines Landes zukünftig durch eine Bundesregelung „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – VAUwS“ abgelöst werden. Damit wird der Bereich Landwirtschaft eingegliedert in die Regelungen, die schon für Heizölanlagen, Tankstellen, Raffinerien, chemische Fabriken usw. gelten.

 

Ende Januar kam der überarbeitete Entwurf auf den Tisch des Bundesumweltministeriums, erklärt Dr. Horst Cielejewski von der Landwirtschaftskammer NRW im Wochenblatt Westfalen-Lippe.  Die Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Als wassergefährdende Stoffe werden ausdrücklich genannt:



  • Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle, Festmist, Jauche,
  • tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft,
  • Silagesickersaft
  • Silage, Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann (auch kontaminiertes Niederschlagswasser zählt dazu),
  • Gärsubstrat landwirtschaftlicher Herkunft, flüssige und feste Gärreste.
 

Obwohl Lebensmittel und Futtermittel eigentlich als nicht wassergefährdend gelten, ist Silage/Siliergut hier ausdrücklich aufgenommen. Bei den Gärsubstraten für Biogasanlagen sind genannt:



  • Pflanzliche Biomasse aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
  • Pflanzen und Pflanzenbestandteile aus landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben, aus Landschaftspflege, sofern sie nicht anders genutzt worden sind,
  • Rückstände aus der mechanischen Be- und Verarbeitung pflanzlicher Produkte (Obst-, Getreide-, Kartoffelschlempen), sowie pflanzliche Rückstände aus der Getränkeherstellung,
  • Silagesickersaft,
  • tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist, Geflügelkot.
 

Wenn thermisch oder chemisch behandelte Gärsubstrate eingesetzt werden, sind strengere Auflagen zu erfüllen, da während dieser Behandlungsprozesse weitere wassergefährdende Stoffe entstehen können. Auch die Vergärung von Abfällen aus Fettabscheidern oder von Tierkörpern erfordern höhere Auflagen, so Cielejewski.


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Vorgaben zur Produktwahl


JGS-Anlagen haben heute schon Vorgaben zu Standsicherheit, Widerstandsfähigkeit gegen thermische, chemische und mechanische Einflüsse sowie Dichtigkeit. Neu hinzu kommt aber laut dem Berater noch folgendes: Es dürfen nur Bauprodukte, Bauarbeiten oder Bausätze verwendet werden, die einen baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen haben. Zurzeit sind solche JGS-Anlagen noch wenig verbreitet. Setzt ein Landwirt nun Produkte ohne diesen Verwendbarkeitsnachweis ein – beispielsweise bei einer Reparatur oder Sanierung – liegt in der Regel eine wesentliche Änderung vor, bei der die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen muss.

 

Behälter aus Holz sind generell unzulässig. Einwandige JGS-Anlagen sind zulässig, müssen aber mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgerüstet sein. Das betrifft Siloplatten, Hochbehälter und auch die Unterstalllagerung. UnterirdischeBehälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sind doppelwandig mit Leck-Erkennungssystem auszuführen. Das könnte viele Güllekeller, Vor- und Sammelgruben betreffen, denn örtlich steht das Grundwasser sehr hoch.

 

Für das Errichten, Instandsetzen und das Stilllegen von JGS-Anlagen ist Baustellenfachpersonal zu beauftragen. Dabei handelt es sich um geschulte, handwerklich ausgebildete Fachleute mit entsprechenden baustofftechnischen Kenntnissen.


Die Behörden sind genau


Anlagen für mehr als 10m3 Silagesickersaft, sonstige JGS-Anlagen mit mehr als 50 m3 Kapazität oder mehr als 1000 m3 Festmist müssen mindestens sechs Wochen vor Errichtung, Stilllegung oder Durchführung einer wesentlichen Änderung der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das ist nicht neu, da solche Anlagen schon bislang in der Regel einer (Bau-)Genehmigung bedurft haben.

 

Der Betreiber hat die Anlage regelmäßig zu überwachen und schon bei Verdacht auf eine Undichtigkeit die Behörde zu unterrichten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Notwendige Reparaturen sind wiederum durch Baustellenfachpersonal vorzunehmen.

Zudem sind alle Anlagen vor Inbetriebnahme auf Dichtigkeit und Funktionstüchtigkeit durch einen zugelassenen Sachverständigen zu überprüfen, sowie danach alle zehn Jahre zu kontrollieren (in Wasserschutzgebieten alle fünf Jahre). Erdbecken sind regelmäßig alle fünf Jahre zu überprüfen, in Wasserschutzgebieten alle 2,5 Jahre.

 

Knifflig wird es bei den Altanlagen, die bislang nicht geprüft werden mussten, schreibt Dr. Cielejewski im Wochenblatt weiter. Diese sind spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von einem zugelassenen Sachverständigen zu überprüfen und dann in den oben genannten Intervallen.

 

Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Mängel müssen sofort gemeldet werden. Der Prüfbericht muss auch Vorschläge zu den erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung enthalten sowie eine angemessene Fristsetzung. Bei erheblichen Mängeln muss ein Sachverständiger eine Nachprüfung vornehmen. Bei gefährlichem Mangel wird die Anlage stillgelegt, bis der Prüfer sie wieder freigibt.

 

Bei Altanlagen, bei denen eine Nachrüstung mit einer Leckage-Erkennung nicht möglich ist, muss stattdessen einmal jährlich das betroffene Grundwasser auf Verunreinigungen, z.B. Belastung mit Stickstoffverbindungen, untersucht werden. Der Sachverständige prüft zudem alle 5 Jahre.

 

JGS-Anlagen müssen einen Abstand zum Trinkwasserbrunnen von 50 m haben, zu oberirdischen Gewässern 20 m. Geringere Abstände sind möglich, wenn der Betreiber den Gewässerschutz durch besondere Maßnahmen nachweisen kann.


Fazit


Die umfangreichen Prüfpflichten durch zugelassene Sachverständige sind im landwirtschaftlichen Bereich neu und vermutlich auch teuer. Di geforderte Doppelwandigkeit der Bauwerke bei Kontakt zum Grundwasser wird in einigen Regionen landwirtschaftliches Bauen mit den bislang bekannten baulichen Lösungen unmöglich machen. „Bleibt nur zu hoffen, dass die Ministerien in wichtigen Details mit gesundem Menschen- und Fachverstand noch praxistauglichere Lösungen finden“, so der Kammerberater abschließend. (ad)

 

 

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