Lässt sich ein Landwirt scheiden, ist die Ermittlung des Zugewinnausgleichs für den landwirtschaftlichen Betrieb oft sehr schwierig. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss klarstellende Hinweise dazu gegeben (Az.: XII ZB 578/14).
Lässt sich ein Landwirt scheiden, ist die Ermittlung des Zugewinnausgleichs für den landwirtschaftlichen Betrieb oft sehr schwierig. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss klarstellende Hinweise dazu gegeben (Az.: XII ZB 578/14):
Bei der Ermittlung des Zugewinns für einen landwirtschaftlichen Betrieb hat die Ertragswert- grundsätzlich Vorrang vor der Verkehrswertberechnung. Dabei dürfen die auf dem Hof lastenden Fremdverbindlichkeiten nicht abgezogen werden, nur die darauf entfallende Zinsbelastung.
Auch betriebliche Änderungen während der Ehezeit stehen dem Ertragswertprivileg nicht entgegen. Deshalb kann auch bei einer Umstellung von Getreide- auf Gemüseanbau, von Ackerbau auf Grünlandnutzung oder von Milchvieh- auf Mastviehhaltung mit dem Ertragswert gerechnet werden. Gleiches gilt für den Hinzuerwerb von Flächen zum Erhalt des Betriebes. Letztlich darf sogar der alte, bei Ehebeginn vorhandene Betrieb durch einen neuen ersetzt worden sein. Bei der Berechnung des Ertragswertes ist der für die Pachtflächen erwirtschaftete Ertrag auf die Restlaufzeit des Pachtverhältnisses begrenzt. Der Reinertrag auf den Pachtflächen kann deshalb nur auf die vertraglich gesicherte Pachtzeit kapitalisiert werden.
In manchen Fällen kann für landwirtschaftliche Betriebe aber auch die Verkehrswertermittlung Vorrang haben. Das ist der Fall, wenn sich bei der Verkehrswertberechnung mit Abzug der vollen Verbindlichkeiten ein geringerer Zugewinn als bei der Ertragswertberechnung ergibt. So z. B. bei reinen Pachtbetrieben sowie bei Betrieben mit hohem Fremdkapital oder geringem Anlagevermögen. RA Hans-Jürgen Thies, Hamm
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Lässt sich ein Landwirt scheiden, ist die Ermittlung des Zugewinnausgleichs für den landwirtschaftlichen Betrieb oft sehr schwierig. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss klarstellende Hinweise dazu gegeben (Az.: XII ZB 578/14):
Bei der Ermittlung des Zugewinns für einen landwirtschaftlichen Betrieb hat die Ertragswert- grundsätzlich Vorrang vor der Verkehrswertberechnung. Dabei dürfen die auf dem Hof lastenden Fremdverbindlichkeiten nicht abgezogen werden, nur die darauf entfallende Zinsbelastung.
Auch betriebliche Änderungen während der Ehezeit stehen dem Ertragswertprivileg nicht entgegen. Deshalb kann auch bei einer Umstellung von Getreide- auf Gemüseanbau, von Ackerbau auf Grünlandnutzung oder von Milchvieh- auf Mastviehhaltung mit dem Ertragswert gerechnet werden. Gleiches gilt für den Hinzuerwerb von Flächen zum Erhalt des Betriebes. Letztlich darf sogar der alte, bei Ehebeginn vorhandene Betrieb durch einen neuen ersetzt worden sein. Bei der Berechnung des Ertragswertes ist der für die Pachtflächen erwirtschaftete Ertrag auf die Restlaufzeit des Pachtverhältnisses begrenzt. Der Reinertrag auf den Pachtflächen kann deshalb nur auf die vertraglich gesicherte Pachtzeit kapitalisiert werden.
In manchen Fällen kann für landwirtschaftliche Betriebe aber auch die Verkehrswertermittlung Vorrang haben. Das ist der Fall, wenn sich bei der Verkehrswertberechnung mit Abzug der vollen Verbindlichkeiten ein geringerer Zugewinn als bei der Ertragswertberechnung ergibt. So z. B. bei reinen Pachtbetrieben sowie bei Betrieben mit hohem Fremdkapital oder geringem Anlagevermögen. RA Hans-Jürgen Thies, Hamm