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Verschärfungen bei JGS-Anlagen kommen: Schmidt gibt Widerstand auf

Die Landwirte müssen sich aller Voraussicht nach nun doch auf verschärfte Anforderungen für Güllelager einstellen. Dem Vernehmen nach wird die Bundesregierung die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit den Maßgaben des Bundesrates in Kraft setzen.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Landwirte müssen sich aller Voraussicht nach nun doch auf verschärfte Anforderungen für Güllelager einstellen. Dem Vernehmen nach wird die Bundesregierung die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit den Maßgaben des Bundesrates in Kraft setzen.


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Die Länderkammer verlangt unter anderem, dass Vorgaben für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlagen) in die Bundesverordnung aufgenommen werden. Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hatte sich bislang unter Hinweis auf mögliche Folgekosten für die Landwirte dagegen gewehrt und seine Zustimmung zum Inkraftsetzen der Verordnung verweigert. Sein Meinungsumschwung steht offenbar im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Novelle der Düngeverordnung.


Das Bundesumweltministerium hat sich mittlerweile mit dem Agrarressort weitestgehend auf einen Entwurf geeinigt. Eine Voraussetzung für die Verständigung sei gewesen, das Schmidt gegenüber Umweltministerin Barbara Hendricks seine Zustimmung zur Anlagenverordnung signalisiert habe, heißt es in Berlin. Daneben dürften auch die anstehenden schwierigen Verhandlungen mit dem Bundesrat über die Düngeverordnung den CSU-Politiker bewogen haben, von seiner bisherigen harten Linie in Sachen AwSV abzuweichen. Der Kabinettsbeschluss zur Anlagenverordnung soll noch in diesem Monat herbeigeführt werden.


Verpflichtung zu Leckageerkennungssystem


Der Bundesrat hatte Ende Mai der seit langem strittigen Anlagenverordnung zugestimmt, dabei aber eine Aufnahme der JGS-Anlagen verlangt. Nach dem Beschluss der Länderkammer sollen neue Güllebehälter mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 cbm künftig generell mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein.


Für bestehende Behälter soll diese Verpflichtung im Grundsatz ebenfalls gelten, es sei denn, eine nachträgliche Leckageerkennung ist technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig. Den Nachweis dafür sollen die Landwirte erbringen müssen.


Vorgeschrieben werden soll eine Sachverständigenprüfung bestehender Anlagen. Bei JGS-Anlagen, die vor 1971 in Betrieb genommen wurden, soll diese Prüfung binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen müssen. Für neuere Anlagen sollen längere Fristen gelten.


Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen wurden, sollen binnen zwölf Jahren überprüft sein müssen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, soll der Betreiber zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet werden.


Gefordert wird zudem eine Klarstellung hinsichtlich von Lagerstätten für Gärsubstrate im Zusammenhang mit Biogasanlagen. Danach soll geregelt werden, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei. Vielmehr müssten Gärrestlager in einem „funktionalen und räumlichen Zusammenhang“ zur Biogasanlage stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden Auflagen eingestuft werden.

 

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