Der Schutz von Tieren beim Transport endet nicht an den Außengrenzen der Europäischen Union. Die Anforderungen an die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie an die Beförderungs- und Ruhezeiten gelten auch für den Teil der Beförderung, der außerhalb der EU stattfindet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche entschieden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte um eine Klärung gebeten. Die Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen müssten. Tieren dürften nicht transportiert werden, wenn ihnen dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Das Wohlergehen der Tiere wiederum erfordere es, lange Beförderungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Der EuGH verweist unter anderem auf die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs mit wirklichkeitsnahen Angaben, das darauf schließen lasse, dass die EU-Bestimmungen auch für den außerhalb der Union stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten würden. Erfülle das Fahrtenbuch diese Anforderungen nicht, dürfe die zuständige Behörde eine Änderung der Planung verlangen.
Das EU-Recht unterwerfe Tiertransporte aus dem Unionsgebiet in Drittländer keiner besonderen Genehmigungsregelung, die sich von der Regelung für Transporte innerhalb der Union unterscheiden würde.
Nach Ansicht des Gerichtshofs verfügt die zuständige Behörde über ein gewisses Ermessen, um den Unwägbarkeiten einer zum Teil in Drittländern stattfindenden langen Beförderung angemessen Rechnung zu tragen.
Hintergrund ist laut EuGH ein Streit zwischen der deutschen Zuchtvieh-Export GmbH und der Stadt Kempten, die als zuständige Behörde des Versandorts die Abfertigung eines Straßentransports von Rindern, der von Bayern nach Usbekistan durchgeführt werden sollte, verweigerte und eine Änderung der Beförderungsplanung verlangte. Die Behörde argumentierte, das Fahrtenbuch für die 7 000 km lange Strecke über Polen, Weißrussland, Russland und Kasachstan erfülle nicht die EU-Anforderungen, da darin keine Ruhe- oder Umladeorte für den etwa 146 Stunden dauernden Beförderungsabschnitt in Drittländern vorgesehen seien.