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Schwalbennester im Stall sind kein Hygieneproblem

Seit Jahrhunderten brüten Rauchschwalben in landwirtschaftlichen Gebäuden bevorzugt in der Nähe von Nutzvieh. Im Rahmen der EU-Hygienevorschriften kommt es jedoch immer wieder zu Diskussionen um die Duldung der Vögel.

Lesezeit: 3 Minuten

Seit Jahrhunderten brüten Rauchschwalben in landwirtschaftlichen Gebäuden bevorzugt in der Nähe von Nutzvieh. Im Rahmen der EU-Hygienevorschriften kommt es jedoch immer wieder zu Diskussionen um die Duldung der Vögel.

 

Peter Schützt vom LANUV NRW erklärt dazu im Wochenblatt Westfalen-Lippe, dass zwei Rechtsnormen solche Fälle regeln: Das Bundesnaturschutzgesetz und die EG-Verordnung 852/2004 zur Lebensmittelhygiene.

 

Das Naturschutzrecht ist hier eindeutig: Die Beseitigung von Schwalbennestern verstößt gegen das Verbot des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3), „Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.

 

Rauch- und Mehlschwalben gehören wie alle in Europa heimischen Vogelarten zu den besonders geschützten Arten, und nach der Rechtsprechung fallen beispielsweise auch das Schwalbennest in einem Stall oder das Storchennest auf dem Dach unter den im Gesetz verwendeten Begriff „aus der Natur“.


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Wie sieht es im Hygienerecht aus?


Die Verordnung (EG) Nr 852/20014 des EU-Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene richtet sich an den Lebensmittelunternehmer. Demnach ist dieser gemäß Anhang I, Teil A, Ziffer II, Nummer 4, Buchstabe f dafür verantwortlich, „einer Kontamination (des Lebensmittels) durch Tiere und Schädlinge soweit wie möglich vorzubeugen“.

 

Nach der Verordnung (EG) Nr 18372004 des EU-Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene (Futtermittelhygieneverordnung) muss der Landwirt Maßnahmen ergreifen, um eine Kontamination des Futtermittels durch Tiere oder Schädlinge soweit wie möglich zu verhindern.


So halten Sie die Hygiene ein


Einer Kontamination von Lebens- und  Futtermitteln lässt sich durch einfache Maßnahmen vorbeugen, so Schütz weiter. So können bei den außen am Gebäude brütenden Mehlschwalben so genannte Schwalbenbrettchen helfen, den Kot unterhalb des Nestes aufzufangen.

 

Bei problematischen Neststandorten von Rauchschwalben innerhalb landwirtschaftlicher Gebäude wäre denkbar, diese außerhalb der Brutzeit mit Draht oder Ähnlichem abzusperren und gleichzeitig Ersatzstandorte für die nächste Brutsaison anzubieten. Das können geeignete Nistsimse sein, auf denen die Rauchschwalben ihr Nest neu anlegen können, oder auch im Handel erhältliche Kunstnester.

 

Auch im Hinblick auf die Milch ist eine Kontamination nicht zu erwarten. Da der Melkvorgang ein nahezu geschlossenes System darstellt, besteht aus fachlicher Sicht bei ordnungsgemäßer Nutzung und Lagerung der Melkutensilien und der Milch auf diesem Wege ein äußerst geringes Kontaminationsrisiko der Milch durch Rauchschwalben.

 

Die Belassung der Schwalbennester in landw. Gebäuden gemäß Bundesnaturschutzgesetz stellt also in aller Regel keinen Konflikt zum Lebensmittelhygienerecht dar. Wer Rauchschwalben im Stall hat, kann sich weiterhin an ihnen erfreuen und seinen Beitrag zum Erhalt leisten, so der Fachmann der Landesbehörde.

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