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Stallbau: Gericht pfeift Gemeinde zweimal zurück

Gemeinden versuchen, durch Bauleitplanungen Bauvorhaben zu verhindern. So auch im Landkreis Aichach-Friedberg. Ein Schweinehalter beantragte 2009 den Neubau eines Maststalls mit 1400 Plätzen im Außenbereich, 500 m von zwei Ortschaften entfernt. Die Gemeinde stellte dann genau dort einen Bebauungsplan auf.

Lesezeit: 1 Minuten

Gemeinden versuchen regelmäßig, durch Bauleitplanungen Bauvorhaben zu verhindern. So auch im Fall eines Schweinehalters im Landkreis Aichach-Friedberg. Der Landwirt beantragte 2009 den Neubau eines Maststalls mit 1 400 Plätzen. Der Standort liegt im Außenbereich und ist jeweils 500 m von zwei Ortschaften entfernt.


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Die Gemeinde stellte daraufhin genau dort einen Bebauungsplan auf. Dieser setzte fest, dass an diesem Standort keine landwirtschaftlichen Gebäude entstehen dürfen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob jedoch 2015 den Bebauungsplan wegen durchgreifender rechtlicher Mängel auf und erklärte ihn für unwirksam (Az.: 15 N 13.972).


Fast reflexartig beschloss die Gemeinde wenig später erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans für nahezu den identischen Umgriff und erließ eine Veränderungssperre. Auch diese erklärte der VGH im September 2016 für unwirksam (Az.: 15 N 15.1092).


Die Planung muss zum Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre mindestens ansatzweise erkennen lassen, welchen Inhalt der zu erwartende Bebauungsplan haben soll, so das Gericht. Die Gemeinde darf also nicht eine Veränderungssperre erlassen und sich erst später überlegen, welche Ziele sie im Rahmen der Bauleitplanung überhaupt anstrebt. Sonst verletzt sie die geschützte Position des betroffenen Bauherrn. Rechtsanwalt Leopold Thum


Diese Meldung stammt aus der top agrar-Südplus 6/2016

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