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Strengere Cross-Compliance-Regeln bei EU-Agrarförderung

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hat der europäische Gesetzgeber im Bereich der Cross Compliance ab dem Jahr 2015 das sogenannte „Frühwarnsystem“ eingeführt. Dieses System ersetzt die bis Ende 2014 angewandte Bagatellregelung.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hat der europäische Gesetzgeber im Bereich der Cross Compliance ab dem Jahr 2015 das sogenannte „Frühwarnsystem“ eingeführt. Dieses System ersetzt die bis Ende 2014 angewandte Bagatellregelung.


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Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass wiederholte geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung im Frühwarnsystem deutlich stärker sanktioniert werden als bei der alten Bagatellregelung. Der Verzicht auf Sanktionen im Frühwarnsystem setzt voraus, dass der festgestellte Verstoß abgestellt wird. Das bedeutet, dass ein Landwirt nicht nur den konkreten festgestellten Verstoß beheben muss, sondern dass er auch in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche Cross-Compliance-Vorschrift verstoßen darf. Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wird rückwirkend eine einprozentige Sanktion verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung eines Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion.


Noch gravierender sind die Folgen, wenn in den folgenden Jahren noch einmal ein geringfügiger Verstoß gegen die gleiche Vorschrift festgestellt wird, weil dann der erneute Wiederholungsverstoß eine Sanktion von neun Prozent zur Folge hat. Auf der Seite www.bmel.de/cross-compliance finden Sie ein Beispiel aus dem Bereich der Rinderkennzeichnung, wo geringfügige Verstöße in der Vergangenheit häufig auftraten. Dies soll die Auswirkungen verdeutlichen.

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