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Stromtrassen: „Eigentümer und Bewirtschafter berücksichtigen!“

In den nächsten Tagen wird der Stromnetzbetreiber Tennet die Trassenplanung für die geplanten Gleichstromleitungen nach Süden bekannt geben. „Grundstückseigentümer und Bewirtschafter sind vom Netzausbau direkt in ihrem Eigentum sowie den Nutzungsrechten betroffen“, sagt Bayerns Bauernpräsident Walter Heidl.

Lesezeit: 3 Minuten

In den nächsten Tagen wird der Stromnetzbetreiber Tennet die Trassenplanung für die geplanten Gleichstromleitungen nach Süden bekannt geben. „Grundstückseigentümer und Bewirtschafter sind vom Netzausbau – anders als der Großteil der Bevölkerung – direkt in ihrem Eigentum sowie den Nutzungsrechten betroffen“, sagt Bayerns Bauernpräsident Walter Heidl. „Deren Anliegen sind daher vorrangig und ausreichend zu berücksichtigen.“


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Aus Sicht des Bauernverbandes sind deshalb folgende Punkte zwingend zu beachten:

  1. Im Vergleich zur Freileitung sind bei einer Erdverkabelung im Höchstspannungsbereich erhebliche Eingriffe in den Boden und seine Struktur zu erwarten und die Eingriffe in das Eigentum sowie die Nutzung noch gravierender. Aufgrund des immensen Eingriffs wird Erdverkabelung kritisch gesehen. Sie muss die Ausnahme bleiben und darf nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer passieren.



    Land- und forstwirtschaftliche Flächen und Betriebsstrukturen sind bei der Planung der Trassenführungen zu berücksichtigen und zu schonen. Grundstückseigentümer und Bewirtschafter müssen frühzeitig in die Planungen eingebunden und deren Belange vollumfänglich berücksichtigt werden. Unter anderem durch die von einer Erdverkabelung ausgehende Erwärmung des Bodens ist mit erhöhten Verdunstungs- und Austrocknungsraten zu rechnen. Daraus ergeben sich nicht nur übergangsweise, sondern dauerhaft erhebliche Beeinträchtigungen auf landwirtschaftlichen Flächen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung wird dauerhaft unmöglich, da die Trasse frei von Bäumen gehalten werden muss. Hinzu kommt ein zusätzlicher Flächenverbrauch für die Übergangsbauwerke zwischen Freileitung und Erdkabel.
  2. Für die Baumaßnahme ist die Erstellung eines umfassenden Bodenschutzkonzeptes mit Begleitung unabhängiger Sachverständiger nötig, unter deren fachlichen Leitung die Baumaßnahme durchzuführen ist (z. B. Baustopp bei schlechter Witterung, Baumatten, etc.). Dabei sollte der Sachverständige von neutraler Seite z. B. durch die Regierung beauftragt werden.
  3. Die bisherige einmalige Dienstbarkeitsentschädigung im Rahmen des Enteignungsrechtes muss durch eine wiederkehrende angemessene Vergütung für die dauerhafte Belastung und Mitbenutzung der Grundstücke ergänzt werden. Während der Staat den Netzbetreibern dauerhaft attraktive Renditen und den Kommunen ohne Eigentumsbezug zusätzliche Zahlungen zusichert, werden die Eigentümer der Flächen bisher mit einer Einmalzahlung abgespeist.
  4. Die Inanspruchnahme zusätzlicher Nutzflächen für ökologischen Ausgleich bei Projekten der Energiewende wird abgelehnt. Diese stellt an sich eine ökologische Maßnahme dar. Deshalb bedarf es keines naturschutzrechtlichen Ausgleichs.
  5. Trotz Netzausbau sind dezentrale regionale Initiativen zur Stromerzeugung und Speicherung weiter zu stärken. Durch die Vernetzung von vielen dezentralen Erneuerbaren-Energien-Anlagen erhöht sich einerseits die Eigenversorgungsquote und zugleich gibt es die Möglichkeit durch flexible Fahrweise und durch netzoptimierten Einsatz von Energiespeichern, das Stromnetz zu entlasten. Regionale Energiekonzepte müssen gestärkt werden und der Ausbau der Erneuerbaren Energien muss durch die Schaffung der entsprechenden Rahmenbedingungen vor allem im Bereich der Eigenversorgung und Stromvermarktung weiter vorangetrieben werden.

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