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Tariflicher Mindestlohn gibt Betrieben Zeit zur Anpassung

Der vor gut einem Jahr eingeführte tarifliche Mindestlohn in der Landwirtschaft wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmer unterschiedlich beurteilt.

Lesezeit: 3 Minuten

Der vor gut einem Jahr eingeführte tarifliche Mindestlohn in der Landwirtschaft wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmer unterschiedlich beurteilt.


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Mit dem Abschluss des Mindestentgelttarifvertrag es habe man erreicht, dass die Betriebe für eine Übergangszeit bis Ende 2017 den gesetzlichen Mindestlohn „etwas unterschreiten können“, erklärte der Geschäftsführer vom Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA), Burkhard Möller,  gegenüber AGRA-EUROPE.


Dieser Zeitraum sei für viele Betriebe „überaus wichtig“, weil sie dadurch in Ruhe entscheiden könnten, „ihre Produktion anzupassen oder gänzlich einzustellen“. Möller geht davon aus, dass die Anpassungsreaktionen an den alle zwei Jahre „unaufhörlich steigenden“ gesetzlichen Mindestlohn in den nächsten zwei bis drei Jahren messbar sein werden.


Von entscheidender Bedeutung werde dabei sein, „inwieweit beim Lebensmitteleinzelhandel ein Umdenken stattfindet und eine nachhaltige kostendeckende Einkaufspreisgestaltung erfolgt.“ „Die Einführung der Lohnuntergrenze im Agrarsektor war richtig“, erklärte der Stellvertretende Bundesvorsitzende der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), Harald Schaum.


Schrittweiser Anstieg


Der GLFA und die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AgA) hatten sich angesichts der damals anstehenden gesetzlichen Mindestlohnregelung mit der IG BAU auf einen Mindestentgelttarifvertrag geeinigt. Dieser war wenig später für allgemeinverbindlich erklärt worden und sorgt dafür, dass die Landwirtschaft und der Gartenbau zunächst von dem ab 1. Januar 2015 geltenden gesetzlichen Mindeststundenlohn in Höhe von derzeit 8,50 Euro ausgenommen werden.


Gemäß dem Tarifvertrag ist der Bruttostundenlohn in der untersten Lohngruppe zum 1. Januar 2016 in den alten Ländern von 7,40 Euro auf 8 Euro und in Ostdeutschland von 7,20 Euro auf 7,90 Euro gestiegen. Ab dem 1. Januar 2017 wird der Lohn in West und Ost dann einheitlich 8,60 Euro betragen und zum 1. November 2017 auf 9,10 Euro steigen. Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass ab 2017 flächendeckend mindestens 8,50 Euro gezahlt werden müssen.


Mindestentgelt kommt an


GLFA-Geschäftsführer Möller machte auf den schwierigen Abwägungsprozess der Betriebe mit Sonderkulturen aufmerksam. Sie müssten bei ihrer Entscheidung, wie sie auf steigende Lohnkosten reagieren, Abschreibungen, technische Weiterentwicklungen und betriebswirtschaftlichen Kalkulationen ebenso berücksichtigten wie die Tatsache, dass die praktische Umsetzung des Mindestlohns weiterhin erheblichen Aufwand beschere und Probleme bereite.


Der Anstieg des Mindestentgelts auf 8 Euro pro Stunde im Westen und 7,90 Euro im Osten zu Jahresbeginn helfe den Beschäftigten, stellte IG BAU-Vorstandsmitglied Schaum fest. Im kommenden Jahr folge die Lohnangleichung Ost-West auf zunächst einheitlich 8,60 Euro und später auf 9,10 Euro pro Stunde.


Schaum: „Unsere - zum jetzigen Zeitpunkt - noch vorläufige Einschätzung ist, dass das Mindestentgelt bei den Beschäftigten ankommt.“ Der stellvertretende Gewerkschaftsvorsitzende wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es nach seiner Einschätzung auch „schwarze Schafe“ unter den Betrieben gebe. „Dort, wo die Vereinbarungen missachtet werden, gucken wir gemeinsam mit dem Institut für nachhaltige Regionalentwicklung in Europa (PECO-Institut) auch in diesem Jahr genau hin“, kündigte Schaum an.

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