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Teilerfolg: Gemeinsame Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg

In dem kartellrechtlichen Verfahren zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz durch das Land Baden-Württemberg und die Forst BW vollzieht das Bundeskartellamt nun überraschend eine Kehrtwende beim Sofortvollzug.

Lesezeit: 3 Minuten

In dem kartellrechtlichen Verfahren zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz durch das Land Baden-Württemberg und die Forst BW vollzieht das Bundeskartellamt nun überraschend eine Kehrtwende beim Sofortvollzug.


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Zunächst hatte das Amt im Juli 2015 die Aufhebung des Sofortvollzuges in der Untersagungsverfügung zur Änderung der Rundholzvermarktung noch explizit abgelehnt. Das Land Baden-Württemberg stellte daraufhin beim Oberlandesgericht Düsseldorf einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundeskartellamt hat nun einen Änderungsbeschluss erlassen, mit dem es die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung aufgehoben und die Umsetzung der Verfügungen an die Bestandskraft der Untersagungsverfügung geknüpft hat. Damit kommt das Bundeskartellamt einer inhaltlichen Befassung des OLG Düsseldorf in dem einstweiligen Anordnungsverfahren zuvor, teilt die Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle mit.

 

In dem einstweiligen Anordnungsverfahren beim OLG Düsseldorf hatten die Anwälte das Bundesland vertreten und dazu vorgetragen, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung ausgesetzt werden müsse. Insbesondere bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Darüber hinaus hätte die Vollziehung der Untersagungsverfügung für das Land eine unbillige Härte zur Folge gehabt.

 

In dem Musterverfahren mit Bedeutung für die gesamte deutsche Forstwirtschaft können nun einige komplexe, bisher ungeklärte juristische Fragestellungen beim OLG Düsseldorf im Rahmen der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung geklärt werden, so CMS weiter. In der Hauptsache wird es unter anderem darum gehen, ob das Bundeskartellamt dazu berechtigt war, eine bestandskräftige Verpflichtungszusageentscheidung gegenüber dem Land Baden-Württemberg aus dem Jahr 2012 aufzuheben. Darüber hinaus wird es maßgeblich um die Frage der Reichweite des deutschen und europäischen Unternehmensbegriffes (§1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Art.101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) im Hinblick auf das Handeln des Staates ankommen.


Hintergrund


Das Bundeskartellamt hatte im Jahr 2008 ein bereits 2002 gegen Baden-Württemberg eröffnetes Kartellverfahren durch eine Verpflichtungszusageentscheidung förmlich beendet. Im Jahr 2012 eröffnete das Bundeskartellamt dieses Verfahren gegen das Bundesland wieder.


Kern war zunächst, dass das Land nicht nur Nadelstammholz aus dem Staatswald verkauft, sondern auch für Kommunen und Privatwaldbesitzer. Im Jahr 2014 erweiterte das Bundeskartellamt das Verfahren auf die Erbringung weiterer forstlicher Tätigkeiten durch das Land für die baden-württembergischen Kommunen und Privatwaldbesitzer. Das Land strebte zunächst eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung mit dem Amt in Form des Abschlusses einer neuen Verpflichtungszusageentscheidung an.


Nachdem das Land im Zuge dessen im November 2014 Verpflichtungszusagen gegenüber dem Bundeskartellamt abgegeben hatte, nahm das Land diese im Januar 2015 wieder zurück, da das Bundeskartellamt in einem Anhörungsschreiben zu den abgegebenen Verpflichtungszusagen eine für das Land Baden-Württemberg nicht hinnehmbare rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Dadurch wäre die von dem Land Baden-Württemberg angestrebte Rechtssicherheit durch die Abgabe der Verpflichtungszusagen nicht erreicht worden. In der Konsequenz erließ das Bundeskartellamt im Juli 2015 eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung gegen das Land Baden-Württemberg.

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