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Urteil aufgehoben: Futterhändler haften nicht bei bloßem Verdacht

Vier Jahre nach dem Lebensmittelskandal mit überhöhten Dioxin-Werten hat ein Futtermittel-Händler vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung eines Urteils erreicht. Der VIII. Zivilsenat des Gerichts entschied in Karlsruhe, dass sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erneut mit dem Fall beschäftigen muss.

Lesezeit: 3 Minuten

Vier Jahre nach dem Lebensmittelskandal mit überhöhten Dioxin-Werten hat ein Futtermittel-Händler vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung eines Urteils erreicht. Der VIII. Zivilsenat des Gerichts entschied in Karlsruhe, dass sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erneut mit dem Fall beschäftigen muss. Der Kläger, ein Familienbetrieb aus dem niedersächsischen Landkreis Cloppenburg, verlangt, dass ihm der Futtermittel-Verkäufer Umsatzeinbußen von 43.000 Euro ersetzen muss, heißt es heute in den Medien.


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Das OLG Oldenburg hatte im Juni 2013 entschieden, dass Futtermittelhändler verschuldensunabhängig für Schäden haften müssen, die Abnehmern seines Futtermittels entstehen. Dies gelte auch dann, wenn lediglich ein Verdacht über die Mangelhaftigkeit des Futters bestehe. In der Revisionsverhandlung am 22. November hat der BGH den Fall nun zurückverwiesen.


Laut dem BGH haftet ein Verkäufer von Futtermitteln zwar für Schäden, die dem Käufer "infolge einer tatsächlichen Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration im Futtermittel entstanden sind". Dies gelte auch, wenn der Verkäufer selbst an der Verunreinigung keine Schuld trägt, denn Futtermittelunternehmer müssten "auch die Qualität ihrer rückwärtigen Lieferkette sichern". Dafür müsse aber die tatsächliche Belastung in den Lieferungen nachgewiesen werden.


Futterhersteller zufrieden


Erwartungsgemäß erfreut zeigt sich die Futterbranche. In einer ersten Bewertung sieht der Geschäftsführer des Deutschen Verbandes Tiernahrung (DVT), Peter Radewahn, die Verbandsauffassung bestätigt, dass eine verschuldensunabhängige Haftung in Verbindung mit einem bloßen Verdachtsmangel keine rechtliche Grundlage habe.


Der weitere Verfahrensablauf vor dem OLG Oldenburg sei nun auf eine neue Grundlage gestellt. Wichtig sei, dass auch weiterhin ein Futtermittelunternehmer nur für solche Schäden uneingeschränkt zu haften hat, die objektiv nachgewiesen sind. Der bloße Verdacht eines Mangels, der nicht belegt ist oder sich nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt, löst nur dann die Haftung aus, wenn der Futtermittelunternehmer die Schäden selbst zu vertreten, also schuldhaft gehandelt hat.

 

Die BGH-Entscheidung hat vor allem deshalb große Bedeutung für die gesamte Futtermittelwirtschaft, weil sie nach eigener Aussage seit Langem größte Anstrengungen unternehme, durch eine Vielzahl von Kontrollen und möglichst lückenlose Qualitätssicherungssysteme die einwandfreie, sichere Beschaffenheit der Futtermittel sicherzustellen. Tausende von Eigenkontrolluntersuchungen hätten ihre Wirksamkeit belegt und die Sicherheit der Lebensmittel aus der Tierproduktion weiter erhöht, so der DVT. Die ursprüngliche Entscheidung des OLG Oldenburg habe diese Tatsache außer Acht gelassen.

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