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Verbandsklagerecht: RLV gegen Mitwirkungsrechte der Tierschutzvereine

Bei einer erneuten Anhörung zum geplanten „Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine“ haben die nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbände vergangene Woche noch einmal deutlich gemacht, dass die überzogenen Mitwirkungs- und Informationsrechte sowie Ver­bandsklagemöglichkeiten für anerkannte Tierschutzvereine von der Landwirtschaft nicht ak­zeptiert werden

Lesezeit: 3 Minuten

Bei einer erneuten Anhörung zum geplanten „Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine“ haben die nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbände vergangene Woche noch einmal deutlich gemacht, dass die überzogenen Mitwirkungs- und Informationsrechte sowie Ver­bandsklagemöglichkeiten für anerkannte Tierschutzvereine von der Landwirtschaft nicht ak­zeptiert werden können.

 

Wie der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) dazu mitteilt, lasse der vorliegende Gesetzentwurf nur den Rückschluss zu, dass die Landesregierung eine ausreichende Überwachung des Tierschutzes in der Nutztierhaltung offensichtlich den Fach­behörden nicht zutraue. Zusammen mit dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV) bezweifele man, dass Tierschutzvereine über eine sachkundigere Kenntnis als etwa vor allem die Veterinärämter verfügten. Im Übrigen gelte gerade in der Nutztierhaltung, dass diese nur dann erfolgreich praktiziert werden könne, wenn die Tiere gesund sind, sich wohl fühlen sowie artgerecht gehalten und gefüttert werden.

 

Angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, von der dieser mit dem Bundes-Tier­schutzgesetz Gebrauch gemacht habe, sei die NRW-Gesetzesinitiative mit der Einräumung noch weitaus stärkerer Mitwirkungsrechte der Tierschutzvereine auch verfassungs­rechtlich fragwürdig, betont der RLV. Die beiden nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbände, die in dem vorangegangenen Anhörungsverfahren die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes NRW schon massiv kritisiert hatten, stellten bei der neuerlichen An­hörung deshalb den Schutz individuel­ler betrieblicher und persönlicher Da­ten in den Mittelpunkt ihrer Einwen­dungen.

 

Wenn der Gesetzgeber einen Tierschutzverein in bau- und immissi­onsschutz­rechtlichen Ge­nehmigungs­verfahren (etwa alle Stallbauten) die  Gelegenheit zur Äußerung gebe, diesen gleichzeitig aber mit Einwänden bei ei­ner späteren verwaltungsgerichtlichen Klage ausschließe, die zuvor im Verwal­tungsverfahren schon hätten aufgegrif­fen werden können, dann offenbare dies doch folgende Konsequenz: Entwe­der könne der Tierschutzverein keine sach­lich begründete Stellungnahme ab­geben, weil diesem aus datenschutz­rechtlichen Gründen die dazu erforder­lichen Grunddaten vorenthalten werden müssten oder aber der Tierschutzverein werde dazu in die Lage versetzt, in dem unter Verstoß gegen datenschutzrecht­liche Bestim­mungen individuelle per­sönliche und betriebliche Daten preisgegeben werden.

 

Die nordrhein-westfälischen Landwirt­schaftsverbände verwahrten sich aber mit großem Nachdruck dagegen, dass persön­liche Daten über die Mitglieder anerkannter Tierschutzver­eine in die Öffentlichkeit gelangten. Der Schutz persönlicher Daten sei ein so hohes Gut, der nicht dafür geopfert werden könne, weil von persönlichem Empfin­den für den Tierschutz ge­leitete Mit­bürger Einblick in Bauge­nehmigungs­verfahren erhalten wollten, schreibt der RLV. (ad)

 

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