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Verein prangert Geflügelkotlagerung auf Feldern an

Der Verein „VSR-Gewässerschutz“ aus Geldern kritisiert, dass Geflügelkot häufig nicht abgedeckt am Feldrand zwischengelagert wird. Wegen der fehlenden Abdeckung führe diese „regelwidrige Lagerung“ zu einer Belastung des Grundwassers. „Es ist klar geregelt, dass eine derartige Lagerung unzulässig ist.“

Lesezeit: 3 Minuten

Der Verein „VSR-Gewässerschutz“ aus Geldern kritisiert, dass Geflügelkot häufig nicht abgedeckt am Feldrand zwischengelagert wird. Wegen der fehlenden Abdeckung führe diese „regelwidrige Lagerung“ zu einer Belastung des Grundwassers.


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„Es ist klar geregelt, dass eine derartige Lagerung unzulässig ist“, stellt Susanne Bareiß-Gülzow, Vorsitzende vom VSR-Gewässerschutz, klar. Für einen ordnungsrechtlichen oder gar strafrechtlich relevanten Gesetzesverstoß reiche es bereits aus, dass allein schon die Möglichkeit einer Gewässerverschmutzung durch die nicht abgedeckten Kothaufen nach den gegebenen Umständen zu erwarten ist.


Laut Bareiß-Gülzow muss Geflügeltrockenkot oder einstreuarmer Geflügelmist am Feldrand mit einer undurchlässigen Plane oder mit einer mindestens 10 cm dicken Strohschicht abgedeckt werden, um einen Nährstoffaustrag sowie einem Auseinanderfließen vorzubeugen. Sie bedauert, dass dies oft nicht eingehalten werde, was auch bei der Landwirtschaftskammer bekannt sei. So komme es dazu, dass nach kräftigen Niederschlägen nicht mehr Geflügeltrockenkot auf dem Feld liegt, sondern der Haufen so viel Wasser enthält wie der nicht getrocknete ursprüngliche Geflügelmist, kritisieren die Mitglieder. Dieser dürfe aber nur auf einer geschlossenen Bodenplatte und nicht auf dem Feld abgelagert werden.


Da kein Stroh oder wenig Stroh enthalten ist, komme es zum Einsickern von belastetem Sickerwasser sowohl unter dem Haufen wie auch aufgrund der Abschwemmung auf dem umliegenden Boden. Bei einer Lagerung in einem Überschwemmungsgebiet oder einer Senke in der sich Niederschlagswasser sammelt ist die Gefahr der Nährstoffauswaschung selbst bei abgedeckten Kothaufen erheblich und sollte daher nach Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unterbleiben. Auch Abstände der Lagerung zu Gräben, Bächen und Flüssen müssten eingehalten werden.


Verein empfiehlt: „Bauern anzeigen!“


„Die Behörden scheinen häufig nicht in der Lage zu sein diese offensichtlichen Regelverstöße zu verhindern. Daher sollte jeder Bürger eine Anzeige erstatten, wenn der Haufen nicht abgedeckt oder der Mindestabstand von 20 Metern zu Gräben, Bächen und Flüssen nicht eingehalten ist“, so Susanne Bareiß-Gülzow. Auch darf die gelagerte Menge nicht größer sein, als dies zur Düngung des Feldes notwendig ist.


Der VSR-Gewässerschutz fordert, dass Geflügelkot höchstens vier Wochen vor dem aus pflanzenbaulicher Sicht optimalen Ausbringungszeitpunkt auf das Feld gefahren werden darf. Der dagegen erlaubte Zeitraum von einem halben Jahr zeige, dass den „Massentierhaltungen“ mit Legehennenhaltung oder Hähnchenmast aus Kostengründen die Lagerung im Betrieb erspart werden solle, heißt es weiter.

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