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Vereinfachungen bei Ökologischen Vorrangflächen und bei Flächentausch

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen informiert aktuell über Vereinfachungen bei der Umsetzung der EU-Agrarreform. So hätten sich bei der Bearbeitung der diesjährigen Prämienaträge im laufenden Verfahren einige Vereinfachungen ergeben. Die Details hier...

Lesezeit: 3 Minuten

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen informiert aktuell über Vereinfachungen bei der Umsetzung der EU-Agrarreform. So hätten sich bei der Bearbeitung der diesjährigen Prämienaträge im laufenden Verfahren einige Vereinfachungen ergeben.


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Ökologische Vorrangfläche (öVf)


So ist es laut der LWK nun möglich, eine öVf-Zwischenfrucht auf einer anderen Fläche anzusäen, als auf der, die am 15.05. dafür gemeldet wurde. Dabei gilt die Bedingung, dass dies nur eine Fläche sein darf, die bereits auch am 15.05. im Flächenantrag gemeldet wurde.


Beispiel: Der Betrieb bewirtschaftet insgesamt 3 Flächen mit der Bezeichnung A, der Bezeichnung B und C. Auf der Fläche A wurde am 15.05. gemeldet, dass hier eine Zwischenfrucht angebaut werden soll um die öVf zu erfüllen. Nun ist es möglich, z.B. aus Witterungsgründen, Fläche B statt Fläche A mit dieser Zwischenfrucht zu bestellen. Trotzdem werden die Greeningbedingungen erfüllt. Ein Wechsel der öVf-Flächen ist also möglich.


Die Veränderung der öVf-Flächen gilt auch für Flächen, die im Antrag am 15.05. überhaupt nicht als öVf gemeldet wurden. So wäre es im Beispiel möglich auf Fläche C beispielsweise noch eine Untersaat zu melden, obwohl zuvor im Antrag gar keine Untersaat gemeldet wurde und schon gar nicht auf dieser Fläche.

Auch Landschaftselemente können noch zur Erfüllung der 5%-öVf-Grenze als ökologische Vorrangfläche nachgemeldet werden, solange die Landschaftselemente an sich bereits im Antrag eingezeichnet wurden.

Eine Meldung an die zuständige Bewilligungsstelle ist in allen Fällen erforderlich.


Flächenabgabe/-tausch


Wer seine Flächen zum 01.07. eines Jahres an einen anderen Bewirtschafter abgibt (also noch vor Ende des Verpflichtungszeitraums der Anbaudiversifizierung), erfüllt auch dann seine Anbaudiversifizierung, wenn selbst nur noch Flächen mit einer Kulturart (z.B. 100% Mais) zurückbehält, solange der neue Bewirtschafter sich an die Vorgaben der Anbaudiversifizierung hält!  


Bezüglich der Einhaltung des Greenings (Anbaudiversifizierung / Ökologische Vorrangfläche / Dauergrünland) werden die Flächen also dem Antragsteller zugerechnet, der sie am 15.05. bewirtschaftet hat. Der Antragsteller steht somit weiter in der vollen Verantwortung. Es ist anzuraten, dass der Flächenübergeber (ggf. schriftlich) dem Flächenübernehmer mitteilt, welchen Verpflichtungen die Flächen unterliegen. 


Beispiel: Herr Meyer bewirtschaftet 100 ha Ackerfläche. Auf 75 ha wird Silomais angebaut. Diese Silomaisflächen behält Herr Meyer auch weiterhin in der Bewirtschaftung. Die restlichen 25 ha (20 ha Getreide, 5 ha Ackergras) gibt Herr Meyer zum 01.07. an seinen Nachbarn Herrn Antons ab. Herr Meyer hat also 100% Mais ab dem 01.07. in seinem Betrieb unter eigener Bewirtschaftung. Solange der neue Bewirtschafter Herr Antons sich an die Regelungen der Anbaudiversifizierung hält, die Herr Meyer auf seinen abgegebenen Flächen benötigt, erfüllt Herr Antons für Herrn Meyer die Anbaudiversifizierung. Herr Antons darf also auf den übernommenen Flächen keinen Mais haben, da Herr Meyer laut Antrag 15.05. bereits schon bei 75% ist (de facto im Beispiel auch nicht möglich).


Weiterhin muss Herr Antons zwingend für Herrn Meyer bei zwei  Kulturen bis zum 15.07. bleiben. Das <75%- und >5%-Verhältnis darf bei Herrn Meyer durch den Bewirtschafterwechsel nicht verletzt werden. Die Anbaudiversifizierung Meyers wird trotz Abgabe der Flächen zum 01.07. erfüllt, nur jetzt durch zwei Bewirtschafter.

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