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Verhaltene Reaktionen auf Baurechtsnovelle

Zurückhaltend hat sich der Präsident des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV), Johannes Röring, zur beschlossenen Novelle des Baugesetzbuches geäußert. „Mit dem, was verhindert wurde - die völlige Abschaffung oder extreme Begrenzung der gewerblichen Tierhaltung - können wir zufrieden sein, mit dem Erreichten nur begrenzt“, sagte Röring am vergangenen Freitag in Münster.

Lesezeit: 4 Minuten

Zurückhaltend hat sich der Präsident des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV), Johannes Röring, zur beschlossenen Novelle des Baugesetzbuches geäußert.


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„Mit dem, was verhindert wurde - die völlige Abschaffung oder extreme Begrenzung der gewerblichen Tierhaltung - können wir zufrieden sein, mit dem Erreichten nur begrenzt“, sagte Röring am vergangenen Freitag in Münster.


Auch bei den Neuregelungen zum Thema Flächenschutz ergebe sich aus Sicht der Landwirtschaft ein durchwachsenes Bild. Der WLV-Präsident begrüßte die Vorgabe für Kommunen, künftig zu prüfen, ob Bauvorhaben auch im Innenstadtbereich verwirklicht werden können, bevor sie auf die „grüne Wiese“ ausweichen und damit landwirtschaftliche Flächen überbauen. Da es aber nach wie vor an verbindlichen Vorgaben fehle, werde der Schutz von Flächen im Außenbereich nur begrenzt verbessert. Insgesamt stelle die Novelle einen vertretbaren Kompromiss dar.


Deutlich negativer fällt das Urteil der Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) aus. Ihrer Auffassung nach ist die Neuregelung der Privilegierung „mehr als unbefriedigend“ für die Schweinehalter. Laut ISN-Vorsitzendem Heinrich Dierkes werden mit den Änderungen gerade „bäuerliche Familienbetriebe“ getroffen. Die Neuregelung bedeute, dass in Zukunft in der Veredlung nur noch flächenstarke Betriebe wachsen könnten - „und das sind nun mal nicht die Kleinen", so Dierkes.


Bereits jetzt ausreichend Steuerungsmöglichkeiten


Aus ISN-Sicht bringt die Novelle für wachstumswillige Betriebe mit geringer Flächenausstattung gravierende Nachteile. Für diese kleineren Betriebe sei es kaum möglich, aufgrund des massiven Wettbewerbs um die Fläche etwa mit den Biogaserzeugern an zusätzliche Flächen zu erschwinglichen Preisen zu kommen.


Dierkes: „Unter einem bäuerlichen Familienbetrieb verstehe ich einen Schweinehalter im Haupterwerb, der mit der Tierhaltung sein Familieneinkommen erwirtschaftet.“ Mit den im Gesetz genannten Größenordnungen sei ein Haupteinkommen für eine bäuerliche Existenz jedoch oftmals nicht realisierbar. Für nicht stichhaltig hält die ISN das Argument, den Kommunen solle mehr Spielraum gegeben werden. Steuerungsmöglichkeiten habe es bereits bislang gegeben.


Die ISN nennt den Planungsvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch, die landwirtschaftsbeschränkende Positivplanung mittels Flächennutzungsplan, die Ausweisung von „Baufenstern“ mit einfachem Bebauungsplan sowie den Bebauungsplan zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft.


Teilerfolg


Als „Teilerfolg“ wertete der agrarpolitische Sprecher der grünen Landtagsfraktion in Schleswig-Holstein, Bernd Voß, die Novelle. Dies gelte sowohl für die Bürgerinitiativen, die sich seit Jahren für eine bäuerliche Tierhaltung und gegen den Trend zu immer größeren Tierhaltungsanlagen einsetzten, als auch für die Grünen, die schon vor zwei Jahren einen Antrag dazu in den Bundestag eingebracht hätten, der damals jedoch von keiner anderen Fraktion unterstützt worden sei.


Allerdings hält Voß weitere Änderungen im Baurecht für erforderlich. So biete die jetzt beschlossene Regelung Kommunen keine Handhabe zur Einschränkung von großen Tierhaltungsanlagen, wenn die Betriebe gleichzeitig über viele Flächen verfügten. Damit würden Teile Schleswig-Holsteins attraktiver für Investoren in agrarindustrielle Anlagen.


Der Grünen-Politiker befürchtet zusätzlichen Druck auf die Fläche und die Pachtpreise. Voß: „Wir stehen zur Privilegierung landwirtschaftlicher Bauvorhaben im Außenbereich.“ Gerade um diese nicht zu gefährden, sei aber eine weitere Einschränkung für die nicht flächengebundene Tierhaltung erforderlich. Für Stallbauten jenseits der Grenzen eines förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens müssten die Beteiligungsrechte der Kommunen gestärkt werden. „Wer nicht mindestens zur Hälfte das Futter für seine Tiere selbst erzeugt, sollte von der Regelung des privilegierten Bauens keinen Gebrauch machen können“, so Voß. (AgE)


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