Bayern und Rheinland-Pfalz haben sich auf einen weitgehenden Bestandsschutz für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft (JGS-Anlagen) verständigt. Das geht aus ihrem gemeinsamen Antrag zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hervor, der jetzt dem Bundesrat zugeleitet wurde.
Danach sollen JGS-Anlagen, die bei Inkrafttreten der Anlagenverordnung bereits errichtet sind, lediglich den Anforderungen entsprechen müssen, die nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen zu beachten waren. Nur bei Verdacht auf erhebliche oder gefährliche Mängel soll die jeweilige Behörde eine Prüfung der Anlage durch einen Sachverständigen anordnen können.
Gesonderte Vorschriften soll es für Bestandsanlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 m3geben. Zwar soll auch für diese größeren JGS-Anlagen nachträglich kein Leckageerkennungssystem vorgeschrieben werden.
Allerdings soll die Dichtheit von Anlagen, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, durch „geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen“ nachgewiesen werden müssen. Klargestellt wird, dass behördliche Anordnungen nicht dazu führen dürfen, dass eine Anlage stillgelegt oder beseitigt wird. Gelten soll für die größeren Anlagen eine Überwachungs- und Dokumentationspflicht. Deren Einhaltung soll gegebenenfalls gegenüber der zuständige Behörde nachgewiesen werden müssen.
Höhere Anforderungen an Neuanlagen
Neue einwandige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m3 sollen nach dem bayerisch-rheinland-pfälzischen Antrag künftig mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein müssen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen soll auf eine solche Einrichtung verzichtet werden können, wenn Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme geprüft werden.
Besondere Anforderungen sieht der Antrag für neue Lagerstätten für Festmist und Siliergut vor. Sie sollen künftig seitlich eingefasst werden müssen und gegen das Eindringen von Niederschlagswasser auf dem umgebenden Gelände geschützt sein. Zudem soll sichergestellt werden müssen, dass Jauche und Silagesickersaft sowie mit Festmist oder Siliergut verunreinigtes Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt wird. Für bestehende Dung- und Silagelagerstätten mit einem Volumen von wiederum mehr als 1 500 m3 soll der Behörde ein Ermessensspielraum für Maßnahmen eingeräumt werden, die Vorgaben zu erfüllen.