Allmählich scheint die Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG) einzusehen, dass sie überzogene Pachterhöhungen von ihren Pächtern verlangt. Schon im Juni 2015 zog sie eine Klage vor dem Landwirtschaftsgericht Neubrandenburg zurück, mit der sie eine Pachtzinserhöhung durchsetzen wollte.
Allmählich scheint die Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG) einzusehen, dass sie überzogene Pachterhöhungen von ihren Pächtern verlangt. Schon im Juni 2015 zog sie eine Klage vor dem Landwirtschaftsgericht Neubrandenburg zurück, mit der sie eine Pachtzinserhöhung durchsetzen wollte. Inzwischen schraubt sie ihre Forderungen prompt herunter, sobald die Pächter Widerspruch einlegen, wie Rechtsanwalt Franz-Christoph Michel aus Templin berichtet.
Zum Hintergrund
In fast allen aktuellen Verträgen findet sich eine Klausel, die eine Anpassung der Pacht während der Vertragslaufzeit entsprechend der regionalen Pachtpreisentwicklung verlangt. Da jedoch die Pachten bereits beim Abschluss meist weit über dem üblichen Niveau liegen, benachteiligt die Klausel den Pächter gemäß § 593 BGB unangemessen und ist unwirksam. Zudem orientiert sich die BVVG bei ihren Forderungen am Niveau der aktuell durch Ausschreibungen erzielten Höchstpachten. Maßgeblich für Pachtanpassungen ist aber das durchschnittliche Niveau über alle bestehenden Verträge in einer Region (siehe top agrar 12/2015, S. 21).
In vier Antworten auf Widersprüche rechnet die BVVG für Regionen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt selbst vor, wie deutlich ihre Pachtzinsen für Ackerflächen über den ortsüblichen liegen: Demnach verlangte sie 2011 bis 2013 Pachten, die im Schnitt 56 %, 2015 sogar 82 % über dem jeweils regionalen Niveau lagen. Eine Verlängerung war – gemäß der Berechnungen – für Altpächter in den letzten Jahren zu Pachten möglich, die die regionalen Durchschnitte um ca. 40 % überstiegen.
Aber nicht nur das absolute Niveau der BVVG-Pachten war stets höher, sondern auch die Schnelligkeit mit der sie anstiegen. So zogen die Pachten in den vier Regionen zwischen 2013 und 2015 um rund 20 % an, während Landwirte für BVVG- Flächen mit ca. 40 % mehr einen doppelt so hohen Anstieg schlucken mussten.
Bei derart überzogenen Pachtzinsen sollten Sie sich auf keine weiteren Erhöhungen einlassen, rät Rechtsanwalt Michel. Auch nicht, wenn die BVVG als Kompromiss eine niedrigere Steigerung anbietet als ursprünglich. Kündigen kann sie
Ihnen aufgrund Ihres Widerspruches nicht. Dazu müsste erst ein Gericht bestätigen, dass die Forderung gerechtfertigt ist, was angesichts der offengelegten Zahlen wohl nicht gelingen wird. Auch brauchen Sie nicht befürchten, dass Sie zum Vertragsende benachteiligt werden. Die BVVG hat die Verlängerung und Vergabe von Pachtverträgen inzwischen derart reglementiert, dass ihr selbst kein Ermessen mehr bleibt, so Michel.
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Allmählich scheint die Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG) einzusehen, dass sie überzogene Pachterhöhungen von ihren Pächtern verlangt. Schon im Juni 2015 zog sie eine Klage vor dem Landwirtschaftsgericht Neubrandenburg zurück, mit der sie eine Pachtzinserhöhung durchsetzen wollte. Inzwischen schraubt sie ihre Forderungen prompt herunter, sobald die Pächter Widerspruch einlegen, wie Rechtsanwalt Franz-Christoph Michel aus Templin berichtet.
Zum Hintergrund
In fast allen aktuellen Verträgen findet sich eine Klausel, die eine Anpassung der Pacht während der Vertragslaufzeit entsprechend der regionalen Pachtpreisentwicklung verlangt. Da jedoch die Pachten bereits beim Abschluss meist weit über dem üblichen Niveau liegen, benachteiligt die Klausel den Pächter gemäß § 593 BGB unangemessen und ist unwirksam. Zudem orientiert sich die BVVG bei ihren Forderungen am Niveau der aktuell durch Ausschreibungen erzielten Höchstpachten. Maßgeblich für Pachtanpassungen ist aber das durchschnittliche Niveau über alle bestehenden Verträge in einer Region (siehe top agrar 12/2015, S. 21).
In vier Antworten auf Widersprüche rechnet die BVVG für Regionen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt selbst vor, wie deutlich ihre Pachtzinsen für Ackerflächen über den ortsüblichen liegen: Demnach verlangte sie 2011 bis 2013 Pachten, die im Schnitt 56 %, 2015 sogar 82 % über dem jeweils regionalen Niveau lagen. Eine Verlängerung war – gemäß der Berechnungen – für Altpächter in den letzten Jahren zu Pachten möglich, die die regionalen Durchschnitte um ca. 40 % überstiegen.
Aber nicht nur das absolute Niveau der BVVG-Pachten war stets höher, sondern auch die Schnelligkeit mit der sie anstiegen. So zogen die Pachten in den vier Regionen zwischen 2013 und 2015 um rund 20 % an, während Landwirte für BVVG- Flächen mit ca. 40 % mehr einen doppelt so hohen Anstieg schlucken mussten.
Bei derart überzogenen Pachtzinsen sollten Sie sich auf keine weiteren Erhöhungen einlassen, rät Rechtsanwalt Michel. Auch nicht, wenn die BVVG als Kompromiss eine niedrigere Steigerung anbietet als ursprünglich. Kündigen kann sie
Ihnen aufgrund Ihres Widerspruches nicht. Dazu müsste erst ein Gericht bestätigen, dass die Forderung gerechtfertigt ist, was angesichts der offengelegten Zahlen wohl nicht gelingen wird. Auch brauchen Sie nicht befürchten, dass Sie zum Vertragsende benachteiligt werden. Die BVVG hat die Verlängerung und Vergabe von Pachtverträgen inzwischen derart reglementiert, dass ihr selbst kein Ermessen mehr bleibt, so Michel.