Auch nach der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung ohne Sachkundenachweis möglich. Allerdings hat die Regelung unter den Jägern für Verunsicherung gesorgt. Der DJV weist daher darauf hin, dass die Gesetzesänderung kein Freibrief ist und in jedem Fall konkrete Maßnahmen mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt abgesprochen werden sollten.
So stehen viele Landwirtschaftsämter auf dem Standpunkt, dass die Ausnahmeregelung nicht das Freihalten eines Elektrozaunes von Bewuchs umfasst. Daher riskieren Jäger, die dies ohne Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt tun, ein Bußgeldverfahren. Auch das Bundeslandwirtschaftsministerium hat laut Jagdverband darauf hingewiesen, dass die Regelung nur für spezielle Mittel zur Wildschadensverhütung gelte, nicht jedoch für Herbizide. Selbst wenn damit Elektrozäune von Bewuchs freigehalten werden sollen.
Darüber hinaus enthält das Pflanzenschutzgesetz weitere Bestimmungen, die in jedem Fall zu beachten sind. Zum einen sind die Anwendungshinweise in der Gebrauchsanleitung des anzuwendenden Pflanzenschutzmittels strikt einzuhalten; zum anderen ist allgemein die „gute fachliche Praxis“ zu beachten. Das bedeutet vor allem:
- Es ist zu prüfen, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln tatsächlich erforderlich ist,
- Pflanzenschutzmittel müssen zum – je nach Mittel und Bewuchs – richtigen Zeitpunkt angewandt werden,
- Pflanzenschutzmittel müssen so angewandt werden, dass eine Abtrift durch den Wind vermieden wird, sie dürfen nur gezielt eingesetzt werden,
- Es muss ein Mittel gewählt werden, dass möglichst selektiv wirkt und erwünschte Pflanzen sowie Bienen schont.
Jagdausübungsberechtigte sind dazu aufgerufen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln genau zu planen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist aber auch unter Aufsicht des – sachkundigen – Landwirts möglich. Was sich zur Wildschadensverhütung generell empfiehlt, nämlich die Absprache mit dem Landwirt, gilt bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln also erst Recht, so der DJV. (ad)