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"Wurstlücke" im Kartellrecht: Tönnies braucht Bußgelder nicht zahlen

Das Schlachtunternehmen Tönnies muss die vom Bundeskartellamt gegen die Tochterfirmen Böklunder und Könecke verhängten 128 Mio. Euro Bußgeld nicht zahlen. Grund ist eine Gesetzeslücke, die Clemens Tönnies geschickt nutzte: Er hatte die beiden Firmen einfach im Handelsregister gelöscht.

Lesezeit: 3 Minuten

Clemens Tönnies muss die vom Bundeskartellamt gegen seine Firmen Böklunder und Könecke verhängten 128 Mio. Euro Bußgeld nicht zahlen. Grund ist eine Gesetzeslücke, die Clemens Tönnies geschickt nutzte: Er hatte die beiden Firmen nach der Amtsentscheidung auf andere Gesellschaften der Zur-Mühlen-Gruppe übertragen und anschließend im Handelsregister gelöscht.


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Damit gibt es sie nicht mehr und keiner braucht zahlen. Das Bundeskartellamt teilte dazu mit, dass der Bußgeldbescheid aufgrund konzerninterner Umstrukturierungen gegenstandslos geworden sei.


Hintergrund war eine Entscheidung der Behörde vom 15. Juli 2014. Damals erließ sie Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 338 Mio. Euro gegen 21 Wursthersteller sowie gegen 33 verantwortlich handelnde Personen verhängt. Gegen elf Unternehmen und 15 Personen wurden die Verfahren mittlerweile durch rechtskräftige Bußgeldbescheide (in Höhe von insg. ca. 71 Millionen Euro) abgeschlossen. Gegen die darüber hinaus verhängten Bußgelder wurden Einsprüche eingelegt.


Im vorliegenden Fall wurden nach Einlegung des Rechtsmittels wesentliche Vermögensgegenstände der Böklunder Plumrose GmbH & Co KG und der Könecke Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG auf andere Gesellschaften der Zur Mühlen-Gruppe übertragen. Die beiden Gesellschaften sind anschließend erloschen.


Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir hätten dieses Ergebnis gerne vermieden. Allerdings hat die Umstrukturierung innerhalb der Zur Mühlen-Gruppe dazu geführt, dass ein Anspruch auf Zahlung der Bußgelder nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die bislang im Gesetz bestehende Regelungslücke (sog. „Wurstlücke“) hat dies möglich gemacht. Wir prüfen derzeit weitere Vorgänge, bei denen ebenfalls hohe Beträge ausfallen könnten. Da solche Fälle eine effektive Kartellverfolgung gefährden, haben wir auf eine Gesetzesänderung gedrängt. Ich begrüße es daher sehr, dass das Bundeskabinett einen entsprechenden Entwurf für die anstehende Kartellrechtsnovellierung verabschiedet hat. Dadurch wird eine Unternehmensverantwortlichkeit eingeführt, die sich am europäischen Vorbild orientiert. Nur wenn auch lenkende Konzernmütter für die Bußgelder mit einstehen müssen, können die Wirkungen von Sanktionen gegenüber Großunternehmen gesichert und Umgehungslösungen verhindert werden.“


Das Bundeskabinett hat am 28. September 2016 einen vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf für eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet. Dieser sieht eine Angleichung an die im europäischen Recht bereits vorhandene unternehmensbezogene Sanktion vor. Danach erstreckt sich die Verantwortlichkeit für Kartellrechtsverstöße von Unternehmen auf rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger der ursprünglich verantwortlichen Gesellschaft sowie auf die lenkende Konzernmutter.


Stellungnahme der Firma Tönnies


In einer Stellungnahme gegenüber top agrar online wies die Unternehmensgruppe Tönnies auf folgendes hin:


"Die Unternehmensgruppe Tönnies (Gesellschafter Clemens und Robert Tönnies, Hauptsitz in Rheda-Widedenbrück) hatte und hat mit diesen kartellrechtlichen Untersuchungen nichts zu tun.

Die Unternehmensgruppe Tönnies war weder seitens des Kartellamts im Verdacht beim sogenannten "Wurtskartell" teilgenommen zu haben, noch drohte ihr eine Geldbuße.



Die kartellrechtlichen Untersuchungen bezogen sich auf die beiden Firmen Böklunder und Könecke, Tochterunternehmen der Zur Mühlen Gruppe, an der Clemens Tönnies als Privatperson, nicht aber die Unternehmensgruppe Tönnies beteiligt ist.


Es gibt keine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung der Zur Mühlen Gruppe (Wurstwarenhersteller) und der Unternehmensgruppe Tönnies (Fleischwarenhersteller).

Wir bitten Sie daher, Ihre bestehende Berichterstattung dahingehend zu ändern, sollten Sie Ihren Bericht auch online stellen oder weiter vermarkten / publizieren wollen.


Wir müssen zudem darauf bestehen, dass diese Unterscheidung ab sofort bei zukünftiger Berichterstattung immer entsprechend berücksichtigt wird und dieses Thema der Unternehmensgruppe Tönnies nicht weiterhin fälschlicherweise zugeordnet wird."

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