Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können jetzt eine Ausgleichsleistung beziehungsweise Beihilfe beantragen. Wie die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) mitteilt, müssen beihilfeberechtigte Antragsteller eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem sei für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten, also von 15 Jahren, in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen.
Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen nach dem 31. Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können laut ZLA einen Antrag auf Ausgleichsleistung stellen. Die maximale Leistungshöhe betrage zurzeit monatlich 80 Euro für verheiratete und 48 Euro für ledige Berechtigte.
Anträge auf Gewährung einer Ausgleichsleistung sind bis zum 30. September 2012 zu stellen. Das ist aber nur dann maßgebend, wenn der Antragsteller bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2012 bezogen hat. Wird der Antrag später gestellt, gehen die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2012 verloren, erläuterte die Zusatzversorgungskasse. www.zla.de (AgE)